Steht ein Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch, richtet sich die Zuständigkeit nach Artikel 6. Die zuständige Bundesbehörde entscheidet auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 10 WaG). Aufgrund des dynamischen Waldbegriffs kann es im Einzelfall mitunter strittig sein, ob nun einer bestockten Fläche Waldqualität zukommt oder nicht. Zur Klärung dieser Rechtsfrage wird die Waldfeststellung gemäss Art. 10 WaG vorgesehen (NO- RER, N 81 zu Art. 2 WaG). Es handelt sich dabei jedoch nur um eine Momentaufnahme.