Die kantonale Waldplanung legt die langfristigen Ziele der Waldentwicklung fest und äussert sich über allgemeine Ziele und Massnahmen der Waldbewirtschaftung. Sie wird unter Mitwirkung der Waldeigentümer, der Bezirke sowie der interessierten Amtsstellen und Verbände erarbeitet und vor ihrem Erlass öffentlich bekannt gemacht. Sie wird durch die Standeskommission genehmigt und ist für die Behörden verbindlich. Sie ist periodisch zu überprüfen (Art. 16 EG WaG).