Damit eine Bestockung als Wald gilt, müssen folgende Mindestkriterien erfüllt sein: (a) Eine Flächenausdehnung mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes von 1. 800 m² innerhalb der Bauzone; 2. 500 m² ausserhalb der Bauzone; (b) eine Mindestbreite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes von 12 m; (c) das Alter der Bestockung für einwachsende Flächen von 20 Jahren (Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald, EG WaG). Die kantonale Waldplanung legt die langfristigen Ziele der Waldentwicklung fest und äussert sich über allgemeine Ziele und Massnahmen der Waldbewirtschaftung.