4.2. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Art. 2 Abs. 1 WaG). Als Wald gelten auch Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven; unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen; Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht (Art. 2 Abs. 2 WaG).