Hingegen müsse die Frage, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt seien, durch ein Waldfeststellungsverfahren geklärt werden. Die Auskunft des Land- und Forstwirtschaftsdepartements vom 28. Juli 2021 stelle kein Waldfeststellungsverfahren dar. Auch sei die Abgrenzung der Landwirtschaftlichen Nutzfläche auf der Alp B. von 2007 nicht massgeblich. So stehe eine solche Waldfeststellung in einem unauflösbaren Widerspruch zum dynamischen Waldbegriff und es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für eine verbindliche statische Wald-Weide-Ausscheidung im Landwirtschaftsgebiet.