Der Beschuldigte sei daher vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Vorschriften der kantonalen Wasserbaugesetzgebung nach Art. 31 WBauG freizusprechen. 8. Der Verteidiger von A. (folgend: Berufungskläger) reichte am 12. Mai 2022 die Berufungserklärung ein und stellte eingangs aufgeführte Rechtsbegehren. (…) 11. Die Berufungsverhandlung fand am 3. November 2022 statt, an welcher der Berufungsbeklagte und dessen Verteidiger anwesend waren. (…)