Dem Beschuldigten werde weiter vorgeworfen, zwischen dem 1. Januar 2017 und 30. April 2018 den Vorschriften der kantonalen Wassergesetzgebung zuwider gehandelt zu haben, indem er Schlagabraum in den Bachläufen der Parzelle B. gelagert habe. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh führte hierzu aus, dass es sich hierbei um Übertretungen handeln würde, welche mit Busse geahndet werden und infolge der Verjährungsfrist von drei Jahren inzwischen verjährt seien (Art. 109 StGB). Der Beschuldigte sei daher vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Vorschriften der kantonalen Wasserbaugesetzgebung nach Art.