Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. führte zum Vorwurf der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh., der Beschuldigte habe auf seiner Parzelle auf der Alp B. schützenswertes Feldgehölz gerodet und somit eine geschützte Naturlandschaft zerstört oder schwer beschädigt, aus, dass sich aus den Akten keine rechtsgenüglichen Nachweise hierfür ergeben würden. Der Beschuldigte sei demnach gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz nach Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG freizusprechen.