Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. kommt zum Ergebnis, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich ohne Bewilligung Wald resp. Schutzwald gerodet habe und damit vorsätzlich gehandelt habe. Als Pächter und Waldbesitzer einer Alp hätte er mit den Bestimmungen der Waldgesetzgebung vertraut sein müssen resp. zumindest gewusst haben, dass die Rodung verboten sei und einer amtlichen Bewilligung bedürfe. Der Beschuldigte habe demnach den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG erfüllt.