Rodungen seien verboten, Ausnahmebewilligungen dürften erteilt werden (Art. 5 WaG). Die Kantonale Waldplanung werde durch die Standeskommission genehmigt und sei für die Behörden verbindlich (Art. 16 Abs. 3 Einführungsgesetzt zum Bundesgesetz über den Wald, EG WaG), betreffe jedoch auch die Waldeigentümer direkt. Im Jahr 2007/2008 sei die kantonale Waldplanung gemäss Art. 126 Abs. 2 EG WaG unter Mitwirkung der Waldeigentümer, der Bezirke sowie der interessierten Amtsstellen und Verbände überarbeitet und am 26. Mai 2008 von der Standeskommission verabschiedet worden.