Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe werde bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung rode (Art. 42 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über den Wald, WaG). Als Wald gelte jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt sei und Waldfunktionen erfüllen könne. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuchamt seien nicht massgebend (Art. 2 Abs. 1 WaG). Als Rodung gelte die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden (Art. 4 WaG). Rodungen seien verboten, Ausnahmebewilligungen dürften erteilt werden (Art. 5 WaG).