Dem begründeten Urteil ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Der Verteidiger von A. habe anlässlich der Hauptverhandlung erneut Beweisanträge auf Durchführung eines Wald- und Gewässerfeststellungsverfahrens, auf Einholung einer Expertise über Pflegemassnahmen auf der Alp B. sowie eines Augenscheins auf der Alp B. gestellt. Weiter seien C., Oberförster des Kantons Appenzell I.Rh., D., Leiter der Fachstelle Na- tur- und Landschaftsschutz des Kantons Appenzell I.Rh. und E., Leiter des Landbauamtes des Kantons Appenzell I.Rh. in Konfrontation mit dem Beschuldigten als Zeugen einzuvernehmen.