«1. 1.1. A. wird vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz nach Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Vorschriften der kantonalen Wasserbaugesetzgebung nach Art. 31 WBauG freigesprochen. 1.2. A. wird des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Wald nach Art. 42 Abs. 1 WaG schuldig gesprochen. 2. A. wird mit Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 70.00 bestraft, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.