352, Art. 422 und Art. 426 Abs. 1 StPO wird erkannt: 1. A. ist des mehrfachen Vergehens gegen das BG über den Wald im Sinne von Art. 42 Abs. 1 WaG, des mehrfachen Vergehens gegen das BG über den Naturund Heimatschutz im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Vorschriften der kantonalen Wasserbaugesetzgebung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 WBauG Al schuldig. 2. A. wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, bestraft.