Den dabei entstandenen Schlagabraum lagerte er in der Folge in Bachläufen auf der genannten Alp ab. Dies im Wissen darum, dass es sich bei besagten Bachläufen um Brunnenabläufe handelt. Damit nahm er zumindest in Kauf, dass der freie Abfluss der Bachläufe durch die Ablagerung des Schlagabraumes behindert wurde. In Anwendung von Art. 4 f. WaG, Art. 1 Abs. 2 WaV, Art. 14 EG WaG, Art. 18 Abs. 1 bis NHG, Art. 25 Abs. 2 WBauG Al, Art. 34, Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 106 und Art. 333 StGB sowie Art. 352, Art. 422 und Art.