1. Am 4. Juli 2018 reichte das Oberforstamt bei der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verstössen gegen das Bundesgesetz über den Wald (Rodung ohne Berechtigung nach Art. 42 Abs. 1 WaG), gegen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (Zerstörung oder schwere Beschädigung einer geschützten Naturlandschaft nach Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG) sowie wegen Widerhandlungen gegen die Vorschriften der kantonalen Wasserbaugesetzgebung (Behinderung o- der Gefährdung des freien Abflusses eines öffentlichen Gewässers durch Ablagerung von Material nach Art. 25 Abs. 2 i.V.m Art.