Auch ist nicht mit einer Zunahme der An- und Wegfahrten zu rechnen, da die Nutzung unverändert bleibt. Insgesamt sind mit der Erstellung einer Schotterrasenstrasse zwischen Fahrweg und Gebäude keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt verbunden. Die Identität ist damit gewahrt und die Beschwerde ist abzuweisen. […] Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 4-2022 vom 20. September 2022