Gefordert ist nicht völlige Gleichheit, sondern die Identität bezieht sich auf die wesentlichen Züge (vgl. MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24c N 27). Der Ausbau einer bestehenden Strasse in der Landwirtschaftszone ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, wenn deren Funktion damit nicht geändert wird und bloss ein geringer Mehrverkehr entsteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_350/2014 vom 13. Oktober 2015 E. 4.1).