Die gewünschte Befestigung der «letzten Meter» zum Gebäude stellt daher eine Erweiterung der bestehenden Erschliessung dar und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Neuerstellung. Die Tatsache, dass die «letzten Meter» zum Gebäude heute nicht befestigt sind, ändert daran nichts, da die Liegenschaft bereits über eine bestehende Strasse erschlossen ist.