2.3. Vorliegend gehört der «Schopf» zur Flurgenossenschaft B., welche unter anderem deren Erschliessung mit der Flurstrasse bezweckt. Es ist unbestritten, dass heute für die Anlieferung oder Abholung von Brennholz zum «Schopf» gefahren wird. Dabei erfolgt die Zufahrt zunächst über die befestigte Flurstrasse und anschliessend die letzten Meter über die Wiese. Somit besteht heute über die Flurstrasse eine Erschliessung des «Schopfs». Die gewünschte Befestigung der «letzten Meter» zum Gebäude stellt daher eine Erweiterung der bestehenden Erschliessung dar und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Neuerstellung.