Zudem würden die bestehenden Strassen und Wege bis anhin dem landwirtschaftlichen Verkehr dienen. Daher könne die Neuerstellung einer Zufahrt zu einer zonenfremden Baute in der Landwirtschaftszone nicht als blosse teilweise Änderung oder massvolle Erweiterung der bestehenden Strassen und Wege im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG betrachtet werden, da ein anderer Zweck bestünde. Ausserdem könne das Erweiterungspotenzial, wie es das RPG und das RPV regeln, nur die Baute betreffen und nicht auf die Umgebungsflächen übertragen werden. Bei der Umgebungsfläche gelte das Erfordernis der Identität gemäss Art. 42 Abs. 1 RPV.