Daran ändere nichts, dass ein Feldweg in einer Entfernung von rund 12m an dem Gebäude vorbeiführe; die Grundsätze der Grob- und Feinerschliessung, wie sie für zonenkonforme Vorhaben gelte, könne für zonenfremde Vorhaben ausserhalb der Bauzone nicht herangezogen werden. Massgebend sei vielmehr, ob das betreffende Gebäude über eine strassenmässige Erschliessung verfüge oder nicht. Zudem würden die bestehenden Strassen und Wege bis anhin dem landwirtschaftlichen Verkehr dienen.