Für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG sei es Voraussetzung, dass eine Erschliessung der zonenfremden Bauten bereits bestehe. Nur eine bestehende Zufahrt dürfe geringfügig erweitert werden. Falls noch keine Zufahrt bestehe, dürfe auch keine Erweiterung vorgenommen werden. Der «Schopf» sei bisher von Wiesland umgeben. Die nächste befestigte Fläche sei der Feldweg an der östlichen Parzellengrenze, der rund 12m von der östlichen Fassade des «Schopfs» entfernt sei.