Der Zweck der streitbetroffenen Zufahrtsstrasse bestehe darin, erstmals eine witterungsunabhängige Zufahrt zum «Schopf» zu gewährleisten. Diese werde nicht landwirtschaftlich, sondern als Zwischenlager für Brennholz genutzt. Ein Zwischenlager für Brennholz sei nicht auf einen Standort in der Landwirtschaftszone angewiesen, sondern könne ohne Weiteres innerhalb der Bauzone realisiert werden. Daher sei auch die Zufahrtsstrasse, mit der das Brennholzlager strassenmässig erschlossen werden solle, nicht standortgebunden. Für eine Ausnahmebewilligung nach Art.