1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass der «Schopf» aktuell über keine Zufahrt verfüge; der Feldweg verlaufe rund 12m vom Gebäude entfernt. Ein Holzlager und eine dazugehörige Erschliessung seien in der Landwirtschaftszone als zonenfremd zu beurteilen. Nicht zonenkonforme Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone würden nur bewilligt werden können, wenn sie Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands gemäss Art. 24 ff. RPG erfüllen würden. Der Zweck der streitbetroffenen Zufahrtsstrasse bestehe darin, erstmals eine witterungsunabhängige Zufahrt zum «Schopf» zu gewährleisten.