Verglichen mit der bereits bestehenden, grossflächigen Erschliessung mit den Strassen der Flurgenossenschaft B. mache die geplante Erweiterung nur einen geringfügigen Teil aus. Die neue Fläche könne noch als geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung betrachtet werden. Damit würden sich auch Überlegungen zur Frage, ob der Erhalt des Gebäudes nicht anderweitig gesichert werden könne und auch zur Notwendigkeit der Zufahrt erübrigen.