{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "2023-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-2_2023.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide/gerichtsentscheide-2023.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-2023.pdf", "Checksum": "f7f4ed6bb574297b588e140a30e86482"}, "Scrapedate": "2025-10-12", "Num": ["Gerichtsentscheide 2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2023 (publiziert) Gerichtsentscheide 2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 2023 (publié) Gerichtsentscheide 2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 2023 (pubblicato) Gerichtsentscheide 2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/1866", "Zeit UTC": "12.10.2025 01:20:47", "Checksum": "32d9567fa6733d83cdc1a9f28a2b37f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2023 (publiziert) Gerichtsentscheide 2023\n\nGeschäftsbericht 2023\nder Gerichte\n\nan den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh.\nGerichtsentscheide\nGeschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\nInhaltsverzeichnis\n\n1. BauG-Beschwerde (Erweiterung der Erschliessung ausserhalb der Bauzone) ........... 1\n2. Vergehen gegen das WaG ......................................................................................... 4\n3. BauG-Beschwerde (Zonenkonformität eines Bewirtschaftungswegs in der\nLandwirtschaftszone)................................................................................................ 13\n4. Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts.......................................... 22\n5. UVG-Beschwerde (Beweiswert eines versicherungsinternen Arztberichts) ............... 26\n6. Versuchte Anstiftung zur Urkundenfälschung ........................................................... 38\n\nI-I\nGeschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n1. BauG-Beschwerde (Erweiterung der Erschliessung ausserhalb der\nBauzone)\n\nDer Bau eines Schotterrasen-Fahrwegs von rund 12m Länge und 2m Breite ab dem bestehenden Feldweg zum bestandesgeschützten Gebäude stellt eine geringfügige Erweiterung\nder bestehenden Erschliessung dar (Art. 24c Abs. 2 RPG und Art. 42 Abs. 1 RPV).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A. ist Eigentümerin der Parzelle Nr. x. Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone. Am 15. März 2021 reichte A. ein Baugesuch für einen Fahrweg zum «Schopf»\nein.\n\n2. Mit Schreiben vom 12. April 2021 erhob die Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz, vertreten durch die Pro Natura St. Gallen - Appenzell Einsprache gegen das\nBauvorhaben.\n\n3. Mit Entscheid vom 15. Juni 2021 hiess das Bau- und Umweltdepartement die Einsprache gut. Die Baukommission Inneres Land AI eröffnete den Entscheid am 22. Juni\n2022.\n\n4. Gegen den Einspracheentscheid erhob A. am 30. Juni 2021 Rekurs.\n\n5. Mit Entscheid vom 1. März 2022 (Prot. Nr. 243) hiess die Standeskommission den Rekurs gut. In der Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der «Schopf» bisher\nvon Wiesland umgeben sei. Die nächste befestigte Fläche sei der Feldweg an der östlichen Parzellengrenze, dessen Wegrand rund 12m von der östlichen Fassade des\n«Schopfs» entfernt sei. Das Bauvorhaben umfasse eine Schotterrasenfläche von 2m\nBreite, die sich über rund 22m zuerst vom Feldweg über die Wiese bis zum Gebäude,\ndann entlang der nördlichen Fassade des Gebäudes bis an seine westliche Fassade\nerstrecken würde. Da die Zufahrt als Schotterrasenfläche ausgestaltet sei, werde sie\nnach kurzer Zeit überwachsen und daher äusserlich kaum mehr als Zufahrt erkennbar\nsein, zumal sie für den An- und Abtransport von Brennholz diene und daher selten befahren würde. Mit der Einbringung von Schotter werde also die angestrebte Befestigung der Zufahrt bewirkt, ohne dass der beanspruchte Streifen seinen Charakter als\nGrünfläche verlieren würde. Der «Schopf» liege zudem im Einzugsgebiet der Flurgenossenschaft B., deren Zweck darin bestehe, fünf landwirtschaftliche Liegenschaften,\nein Wohnhaus, drei Wieslandparzellen und ein gewerbliches Objekt, nämlich den\n«Schopf», zu erschliessen. Verglichen mit der bereits bestehenden, grossflächigen Erschliessung mit den Strassen der Flurgenossenschaft B. mache die geplante Erweiterung nur einen geringfügigen Teil aus. Die neue Fläche könne noch als geringfügige\nErweiterung der bestehenden Erschliessung betrachtet werden. Damit würden sich\nauch Überlegungen zur Frage, ob der Erhalt des Gebäudes nicht anderweitig gesichert\nwerden könne und auch zur Notwendigkeit der Zufahrt erübrigen.\n\n6. Am 4. April 2022 reichte die Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz, vertreten durch Pro Natura St. Gallen-Appenzell (folgend: Beschwerdeführerin) gegen den\nRekursentscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh. vom 1. März 2022 (Prot.\nNr. 243) Beschwerde ein und beantragte, das Baugesuch betreffend Erstellung Zufahrt\nin der Landwirtschaftszone abzulehnen.\n\n1 - 47\nGeschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide\n\n[…]\n\nIII.\n\n"}