Geschäftsbericht 2023 der Gerichte an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh. Gerichtsentscheide Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide Inhaltsverzeichnis 1. BauG-Beschwerde (Erweiterung der Erschliessung ausserhalb der Bauzone) ........... 1 2. Vergehen gegen das WaG ......................................................................................... 4 3. BauG-Beschwerde (Zonenkonformität eines Bewirtschaftungswegs in der Landwirtschaftszone)................................................................................................ 13 4. Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts.......................................... 22 5. UVG-Beschwerde (Beweiswert eines versicherungsinternen Arztberichts) ............... 26 6. Versuchte Anstiftung zur Urkundenfälschung ........................................................... 38 I-I Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide 1. BauG-Beschwerde (Erweiterung der Erschliessung ausserhalb der Bauzone) Der Bau eines Schotterrasen-Fahrwegs von rund 12m Länge und 2m Breite ab dem beste- henden Feldweg zum bestandesgeschützten Gebäude stellt eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung dar (Art. 24c Abs. 2 RPG und Art. 42 Abs. 1 RPV). Erwägungen: I. 1. A. ist Eigentümerin der Parzelle Nr. x. Das Grundstück liegt in der Landwirtschafts- zone. Am 15. März 2021 reichte A. ein Baugesuch für einen Fahrweg zum «Schopf» ein. 2. Mit Schreiben vom 12. April 2021 erhob die Pro Natura - Schweizerischer Bund für Na- turschutz, vertreten durch die Pro Natura St. Gallen - Appenzell Einsprache gegen das Bauvorhaben. 3. Mit Entscheid vom 15. Juni 2021 hiess das Bau- und Umweltdepartement die Einspra- che gut. Die Baukommission Inneres Land AI eröffnete den Entscheid am 22. Juni 2022. 4. Gegen den Einspracheentscheid erhob A. am 30. Juni 2021 Rekurs. 5. Mit Entscheid vom 1. März 2022 (Prot. Nr. 243) hiess die Standeskommission den Re- kurs gut. In der Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der «Schopf» bisher von Wiesland umgeben sei. Die nächste befestigte Fläche sei der Feldweg an der östli- chen Parzellengrenze, dessen Wegrand rund 12m von der östlichen Fassade des «Schopfs» entfernt sei. Das Bauvorhaben umfasse eine Schotterrasenfläche von 2m Breite, die sich über rund 22m zuerst vom Feldweg über die Wiese bis zum Gebäude, dann entlang der nördlichen Fassade des Gebäudes bis an seine westliche Fassade erstrecken würde. Da die Zufahrt als Schotterrasenfläche ausgestaltet sei, werde sie nach kurzer Zeit überwachsen und daher äusserlich kaum mehr als Zufahrt erkennbar sein, zumal sie für den An- und Abtransport von Brennholz diene und daher selten be- fahren würde. Mit der Einbringung von Schotter werde also die angestrebte Befesti- gung der Zufahrt bewirkt, ohne dass der beanspruchte Streifen seinen Charakter als Grünfläche verlieren würde. Der «Schopf» liege zudem im Einzugsgebiet der Flurge- nossenschaft B., deren Zweck darin bestehe, fünf landwirtschaftliche Liegenschaften, ein Wohnhaus, drei Wieslandparzellen und ein gewerbliches Objekt, nämlich den «Schopf», zu erschliessen. Verglichen mit der bereits bestehenden, grossflächigen Er- schliessung mit den Strassen der Flurgenossenschaft B. mache die geplante Erweite- rung nur einen geringfügigen Teil aus. Die neue Fläche könne noch als geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung betrachtet werden. Damit würden sich auch Überlegungen zur Frage, ob der Erhalt des Gebäudes nicht anderweitig gesichert werden könne und auch zur Notwendigkeit der Zufahrt erübrigen. 6. Am 4. April 2022 reichte die Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz, ver- treten durch Pro Natura St. Gallen-Appenzell (folgend: Beschwerdeführerin) gegen den Rekursentscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh. vom 1. März 2022 (Prot. Nr. 243) Beschwerde ein und beantragte, das Baugesuch betreffend Erstellung Zufahrt in der Landwirtschaftszone abzulehnen. 1 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide […] III. 1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass der «Schopf» aktuell über keine Zufahrt verfüge; der Feldweg verlaufe rund 12m vom Gebäude entfernt. Ein Holzlager und eine dazugehörige Erschliessung seien in der Landwirtschaftszone als zonenfremd zu beurteilen. Nicht zonenkonforme Bauvorhaben in der Landwirtschafts- zone würden nur bewilligt werden können, wenn sie Voraussetzungen eines Ausnah- metatbestands gemäss Art. 24 ff. RPG erfüllen würden. Der Zweck der streitbetroffe- nen Zufahrtsstrasse bestehe darin, erstmals eine witterungsunabhängige Zufahrt zum «Schopf» zu gewährleisten. Diese werde nicht landwirtschaftlich, sondern als Zwi- schenlager für Brennholz genutzt. Ein Zwischenlager für Brennholz sei nicht auf einen Standort in der Landwirtschaftszone angewiesen, sondern könne ohne Weiteres inner- halb der Bauzone realisiert werden. Daher sei auch die Zufahrtsstrasse, mit der das Brennholzlager strassenmässig erschlossen werden solle, nicht standortgebunden. Für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG sei es Voraussetzung, dass eine Er- schliessung der zonenfremden Bauten bereits bestehe. Nur eine bestehende Zufahrt dürfe geringfügig erweitert werden. Falls noch keine Zufahrt bestehe, dürfe auch keine Erweiterung vorgenommen werden. Der «Schopf» sei bisher von Wiesland umgeben. Die nächste befestigte Fläche sei der Feldweg an der östlichen Parzellengrenze, der rund 12m von der östlichen Fassade des «Schopfs» entfernt sei. Ausserhalb der Bauzone könne ein zonenfremdes Gebäude nicht bereits als erschlossen gelten, wenn sich ein Weg oder eine Strasse in einem bestimmten Umkreis eines Gebäudes be- finde. Vorliegend verfüge das Gebäude Nr. 111 über keine strassenmässige Erschlies- sung. Vielmehr solle nun erstmals ein Fahrweg erstellt werden. Daran ändere nichts, dass ein Feldweg in einer Entfernung von rund 12m an dem Gebäude vorbeiführe; die Grundsätze der Grob- und Feinerschliessung, wie sie für zonenkonforme Vorhaben gelte, könne für zonenfremde Vorhaben ausserhalb der Bauzone nicht herangezogen werden. Massgebend sei vielmehr, ob das betreffende Gebäude über eine strassen- mässige Erschliessung verfüge oder nicht. Zudem würden die bestehenden Strassen und Wege bis anhin dem landwirtschaftlichen Verkehr dienen. Daher könne die Neuer- stellung einer Zufahrt zu einer zonenfremden Baute in der Landwirtschaftszone nicht als blosse teilweise Änderung oder massvolle Erweiterung der bestehenden Strassen und Wege im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG betrachtet werden, da ein anderer Zweck bestünde. Ausserdem könne das Erweiterungspotenzial, wie es das RPG und das RPV regeln, nur die Baute betreffen und nicht auf die Umgebungsflächen übertragen wer- den. Bei der Umgebungsfläche gelte das Erfordernis der Identität gemäss Art. 42 Abs. 1 RPV. Die Erschliessung einer Baute verletze schon aufgrund der Ausweitung der Nutzungsmöglichkeit für nichtlandwirtschaftliche Zwecke das Prinzip der Wahrung der Identität. 2. 2.1. Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 24c Abs. 1 RPG). Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zustän- digen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Art. 24c Abs. 2 RPG). Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1 RPV). 2.2. Beim «Schopf» handelt es sich um eine zonenwidrige Baute ausserhalb der Bauzone, welche jedoch rechtmässig erstellt worden ist. Sie geniesst somit Bestandesschutz ge- mäss Art. 24c RPG. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bezieht sich 2 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide Art. 24c RPG nicht allein auf das Gebäude, auch Strassen und Zufahrten fallen darun- ter (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_350/2014 vom 13. Oktober 2015 E. 4.1). Das Baugesuch ist folglich gemäss Art. 24c RPG zu prüfen. 2.3. Vorliegend gehört der «Schopf» zur Flurgenossenschaft B., welche unter anderem de- ren Erschliessung mit der Flurstrasse bezweckt. Es ist unbestritten, dass heute für die Anlieferung oder Abholung von Brennholz zum «Schopf» gefahren wird. Dabei erfolgt die Zufahrt zunächst über die befestigte Flurstrasse und anschliessend die letzten Me- ter über die Wiese. Somit besteht heute über die Flurstrasse eine Erschliessung des «Schopfs». Die gewünschte Befestigung der «letzten Meter» zum Gebäude stellt daher eine Erweiterung der bestehenden Erschliessung dar und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Neuerstellung. Die Tatsache, dass die «letzten Meter» zum Gebäude heute nicht befestigt sind, ändert daran nichts, da die Liegenschaft bereits über eine bestehende Strasse erschlossen ist. 3. 3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 RPV gilt eine Änderung als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Identität setzt voraus, dass die «Wesens- gleichheit» der Baute hinsichtlich des Umfangs, der äusseren Erscheinung sowie der Zweckbestimmung gewahrt bleibt und keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen werden. Gefordert ist nicht völlige Gleichheit, sondern die Identität bezieht sich auf die wesentlichen Züge (vgl. MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24c N 27). Der Ausbau einer bestehenden Strasse in der Landwirtschaftszone ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, wenn deren Funktion damit nicht geän- dert wird und bloss ein geringer Mehrverkehr entsteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_350/2014 vom 13. Oktober 2015 E. 4.1). 3.2. A. plant einen Fahrweg von rund 12m Länge und 2m Breite ab dem bestehenden Feld- weg zum «Schopf». Dabei handelt es sich um die kürzeste Strecke zwischen dem be- stehenden Feldweg und dem bestehenden Lagerraumtor des «Schopfs». Die Breite reicht gerade für die Befahrbarkeit mit einem Personenwagen oder kleinen Lieferwa- gen aus. Für grössere Fahrzeuge ist die Spurbreite zu gering. Insgesamt wurden Strassenmasse gewählt, die gerade noch eine Befahrbarkeit zulassen. Damit wird der Umfang der bestehenden Erschliessung nur gering erweitert. In der Ausgestaltung be- absichtigt A., Schotterrasen zu legen; es findet keine Asphaltierung statt. Schotterrasen ist begrünt und sickerfähig. Da der Fahrweg begrünt ist, ändert sich an der äusseren Erscheinung kaum etwas. Der Zweck des Fahrwegs liegt in einer besseren und witte- rungsunabhängigen Zufahrt zum Lagerraum im «Schopf». Die An- und Wegfahrten fin- den ohnehin statt – entweder die letzten Meter über die Wiese oder über den Schotter- rasen. Somit bleibt der Zweck der bestehenden Erschliessung und des Gebäudes ge- wahrt. Auch ist nicht mit einer Zunahme der An- und Wegfahrten zu rechnen, da die Nutzung unverändert bleibt. Insgesamt sind mit der Erstellung einer Schotterrasen- strasse zwischen Fahrweg und Gebäude keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt verbunden. Die Identität ist damit ge- wahrt und die Beschwerde ist abzuweisen. […] Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 4-2022 vom 20. September 2022 3 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide 2. Vergehen gegen das WaG Ein Pächter einer Alp muss mit den Bestimmungen der Waldgesetzgebung vertraut sein und wissen, dass die Rodung von Schutzwald ohne amtliche Bewilligung verboten ist (Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG) Erwägungen: I. 1. Am 4. Juli 2018 reichte das Oberforstamt bei der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verstössen gegen das Bundesgesetz über den Wald (Rodung ohne Berechtigung nach Art. 42 Abs. 1 WaG), gegen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (Zerstörung oder schwere Beschädigung einer ge- schützten Naturlandschaft nach Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG) sowie wegen Widerhandlun- gen gegen die Vorschriften der kantonalen Wasserbaugesetzgebung (Behinderung o- der Gefährdung des freien Abflusses eines öffentlichen Gewässers durch Ablagerung von Material nach Art. 25 Abs. 2 i.V.m Art. 31 Abs. 1 WBauG AI) ein. 2. Die Staatsanwaltschaft erliess am 16. Dezember 2020 folgenden Strafbefehl (Proz. Nr. ST.2018.258): (…) Sachverhalt Zwischen Sonntag, 1. Januar 2017, und Montag, 30. April 2018, fällte A. auf seiner Alp B. weitgehend alle Sträucher und Bäume, wovon die meisten Fichten waren. Diese Bäume bildeten teilweise Feldgehölz, teilweise Flächen aufgelockerter Besto- ckung. Die ersten Fällungsarbeiten nahm A. im Laufe des Jahres 2017 vor, die weite- ren Fällungsarbeiten folgten im Frühling des Jahres 2018. Dem gesamten Wald auf der Parzelle B. ist gemäss kantonaler Waldplanung die Vorrangfunktion «Schutz- wald» und die Nebenfunktion «Holznutzung» zugewiesen. A. beabsichtigte durch den Holzschlag, im Wissen darum, dass die Fläche als Wald ausgeschieden war, den Zu- stand der Alp von vor 30 Jahren wiederherzustellen. Er fällte die Bäume und Sträu- cher mit der Absicht, die nunmehr bewaldete Fläche zukünftig als Weideland zu ver- wenden. Den dabei entstandenen Schlagabraum lagerte er in der Folge in Bachläu- fen auf der genannten Alp ab. Dies im Wissen darum, dass es sich bei besagten Bachläufen um Brunnenabläufe handelt. Damit nahm er zumindest in Kauf, dass der freie Abfluss der Bachläufe durch die Ablagerung des Schlagabraumes behindert wurde. In Anwendung von Art. 4 f. WaG, Art. 1 Abs. 2 WaV, Art. 14 EG WaG, Art. 18 Abs. 1 bis NHG, Art. 25 Abs. 2 WBauG Al, Art. 34, Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 106 und Art. 333 StGB sowie Art. 352, Art. 422 und Art. 426 Abs. 1 StPO wird erkannt: 1. A. ist des mehrfachen Vergehens gegen das BG über den Wald im Sinne von Art. 42 Abs. 1 WaG, des mehrfachen Vergehens gegen das BG über den Natur- und Heimatschutz im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG und der mehrfachen Wi- derhandlung gegen Vorschriften der kantonalen Wasserbaugesetzgebung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 WBauG Al schuldig. 2. A. wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, bestraft. 3. A. wird zudem mit einer Busse von CHF 1'000.00 (Verbindungsbusse 4 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide CHF 500.00, Übertretungsbusse CHF 500.00) bestraft, bei schuldhaftem Nicht- bezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden A. auferlegt. (…)» 3. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Verteidiger von A. am 23. Dezember 2020 Ein- sprache und stellte u.a. den Antrag, den Strafbefehl aufzuheben. (…) 5. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 1. März 2022 folgendes Urteil ES 9-2021 (BA act. 13): «1. 1.1. A. wird vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz nach Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Vorschriften der kantonalen Wasserbaugesetzgebung nach Art. 31 WBauG freigesprochen. 1.2. A. wird des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Wald nach Art. 42 Abs. 1 WaG schuldig gesprochen. 2. A. wird mit Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 70.00 bestraft, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von CHF 800.00 und den Untersuchungskosten von CHF 1'984.00, insgesamt CHF 2'784.00, gehen im Um-fang von 2/3, CHF 1'856.00, zu Lasten der Beschuldigten Person. Die zusätzlichen amtlichen Kosten einer vollständigen Ausfertigung des Entscheides, sofern eine solche verlangt wird, werden auf CHF 400.00 festge- setzt. 4. Der Staat hat A. für die Verteidigung anteilmässig mit CHF 1'418.80 zu entschä- digen.» Das Urteilsdispositiv wurde am 1. März 2022 versandt. 6. Der Verteidiger von A. meldete beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. mit Schreiben vom 11. März 2022 Berufung an. 7. Am 21. April 2022 wurde das begründete Urteil ES 9-2021 des Präsidenten des Be- zirksgerichts Appenzell I.Rh. versandt und am 22. April 2022 dem Verteidiger von A. zugestellt. Dem begründeten Urteil ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Der Verteidiger von A. habe anlässlich der Hauptverhandlung erneut Beweisanträge auf Durchführung eines Wald- und Gewässerfeststellungsverfahrens, auf Einholung einer Expertise über Pflegemassnahmen auf der Alp B. sowie eines Augenscheins auf der Alp B. gestellt. Weiter seien C., Oberförster des Kantons Appenzell I.Rh., D., Leiter der Fachstelle Na- tur- und Landschaftsschutz des Kantons Appenzell I.Rh. und E., Leiter des Landbau- amtes des Kantons Appenzell I.Rh. in Konfrontation mit dem Beschuldigten als Zeugen einzuvernehmen. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. wies sämtliche Beweisanträge ab. 5 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe werde bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung rode (Art. 42 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über den Wald, WaG). Als Wald gelte jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt sei und Waldfunktionen erfüllen könne. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grund- buchamt seien nicht massgebend (Art. 2 Abs. 1 WaG). Als Rodung gelte die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden (Art. 4 WaG). Rodungen seien verboten, Ausnahmebewilligungen dürften erteilt werden (Art. 5 WaG). Die Kan- tonale Waldplanung werde durch die Standeskommission genehmigt und sei für die Behörden verbindlich (Art. 16 Abs. 3 Einführungsgesetzt zum Bundesgesetz über den Wald, EG WaG), betreffe jedoch auch die Waldeigentümer direkt. Im Jahr 2007/2008 sei die kantonale Waldplanung gemäss Art. 126 Abs. 2 EG WaG unter Mitwirkung der Waldeigentümer, der Bezirke sowie der interessierten Amtsstellen und Verbände über- arbeitet und am 26. Mai 2008 von der Standeskommission verabschiedet worden. Nach Ablauf der Auflagefrist habe die Standeskommission die Waldfunktions- und Waldreservatsplanung verabschiedet und die Pläne würden auf der Webseite www.ge- oportal.ch aufgerufen werden können. Gemäss Geoportal seien die Baumbestände auf der Alp B. als «Wald» resp. «Schutzwald» ausgewiesen. Gemäss Amtsauskunft des Oberforstamtes des Kantons Appenzell I.Rh. vom 28. Juli 2021 hätte die geschlagenen Waldfläche im Frühling 2018 zudem das erforderliche Mindestmass und Mindestalter aufgewiesen, um als Wald im Sinne des EG WaG als Wald zu gelten. Es handle sich somit bei den auf der Alp B. geschlagenen Flächen um Wald im Sinne von Art. 2 WaG. Die Rodung von Bäumen auf der Alp B. seien durch die der Strafanzeige beigelegten Fotos, des Polizeiberichts der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. 22. August 2018 sowie durch die Orthofotos des Geoportals der Jahre 2013 und 2019 belegt. Der Beschul- digte habe in den Einvernahmen vom 2. August 2018 und 19. August 2021 sowie an- lässlich der Hauptverhandlung am 1. März 2022 bestätigt, in den Jahren 2017 und 2018 auf der Parzelle ohne Bewilligung Bäume abgeholzt zu haben. Hingegen habe er geltend gemacht, nur dürres, von der Eschenwelke befallenes Holz gefällt zu haben. Dies sei durch die Fotos, worauf mehrheitlich Fichten zu sehen seien, widerlegt. Nach einer Bewilligung zu fragen, sei dem Beschuldigten nicht in den Sinn gekommen. Wei- ter sei anhand der Fotos nicht davon auszugehen, dass es sich bei den gerodeten Bäumen um krankes oder totes Holz gehandelt habe. Darüber hinaus würde dies am Beweisergebnis nichts ändern, eine Bewilligung wäre jedenfalls nötig gewesen. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. kommt zum Ergebnis, dass der Be- schuldigte wissentlich und willentlich ohne Bewilligung Wald resp. Schutzwald gerodet habe und damit vorsätzlich gehandelt habe. Als Pächter und Waldbesitzer einer Alp hätte er mit den Bestimmungen der Waldgesetzgebung vertraut sein müssen resp. zu- mindest gewusst haben, dass die Rodung verboten sei und einer amtlichen Bewilligung bedürfe. Der Beschuldigte habe demnach den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG erfüllt. Da weder rechtfertigende noch schuldausschlies- sende Gründe vorlägen, habe ein Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Wald zu erfolgen. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. führte zum Vorwurf der Staatsan- waltschaft Appenzell I.Rh., der Beschuldigte habe auf seiner Parzelle auf der Alp B. schützenswertes Feldgehölz gerodet und somit eine geschützte Naturlandschaft zer- stört oder schwer beschädigt, aus, dass sich aus den Akten keine rechtsgenüglichen Nachweise hierfür ergeben würden. Der Beschuldigte sei demnach gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Bun- desgesetz über den Natur- und Heimatschutz nach Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG freizuspre- chen. 6 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide Dem Beschuldigten werde weiter vorgeworfen, zwischen dem 1. Januar 2017 und 30. April 2018 den Vorschriften der kantonalen Wassergesetzgebung zuwider gehan- delt zu haben, indem er Schlagabraum in den Bachläufen der Parzelle B. gelagert habe. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh führte hierzu aus, dass es sich hierbei um Übertretungen handeln würde, welche mit Busse geahndet werden und in- folge der Verjährungsfrist von drei Jahren inzwischen verjährt seien (Art. 109 StGB). Der Beschuldigte sei daher vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Vor- schriften der kantonalen Wasserbaugesetzgebung nach Art. 31 WBauG freizuspre- chen. 8. Der Verteidiger von A. (folgend: Berufungskläger) reichte am 12. Mai 2022 die Beru- fungserklärung ein und stellte eingangs aufgeführte Rechtsbegehren. (…) 11. Die Berufungsverhandlung fand am 3. November 2022 statt, an welcher der Beru- fungsbeklagte und dessen Verteidiger anwesend waren. (…) 4. 4.1. Der Verteidiger des Berufungsklägers macht geltend, der Beschuldigte habe nicht im Wald Bäume gefällt, sondern lediglich dürre und kranke Bäume und Sträucher auf der Weidefläche gefällt. Der Beschuldigte habe damit keine Weidefläche gewinnen wollen, sondern lediglich die Weide wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen wollen, da die Alp zu verganden gedroht habe. Die Pflege der Weideflächen sei vom früheren Ei- gentümer der Alp als auch vom damaligen Pächter vernachlässigt worden. Es sei je- doch noch kein Wald entstanden. Was Bäume, Sträucher und Feldgehölze anbelange, sei die Weide nun wieder im gleichen Zustand, wie es vorher gewesen sei. Die Säube- rung der mit Unterholz überwucherten Weide habe hunderte von seltenen Alpenpflan- zen zurückgebracht und die Biodiversität auf der Alp gefördert. In Appenzell I.Rh. werde von einem dynamischen Waldbegriff ausgegangen. Damit würden einwach- sende Flächen automatisch zu Wald, ohne dass dazu ein Akt der Waldfeststellung nö- tig sei. Hingegen müsse die Frage, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt seien, durch ein Waldfeststellungsverfahren geklärt werden. Die Auskunft des Land- und Forstwirt- schaftsdepartements vom 28. Juli 2021 stelle kein Waldfeststellungsverfahren dar. Auch sei die Abgrenzung der Landwirtschaftlichen Nutzfläche auf der Alp B. von 2007 nicht massgeblich. So stehe eine solche Waldfeststellung in einem unauflösbaren Wi- derspruch zum dynamischen Waldbegriff und es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für eine verbindliche statische Wald-Weide-Ausscheidung im Landwirtschaftsgebiet. 4.2. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grund- buch sind nicht massgebend (Art. 2 Abs. 1 WaG). Als Wald gelten auch Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven; unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anla- gen; Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht (Art. 2 Abs. 2 WaG). Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung ange- legt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG). Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und wel- cher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Erfüllt die Bestockung in besonde- rem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht 7 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide massgebend (Art. 2 Abs. 4 WaG). Das WaG entwirft in Art. 2 ein zweistufiges Konzept, das qualitative und quantitative Merkmale umfasst. Grundsätzlich entsteht Wald überall dort, wo die qualitativen Voraussetzungen erfüllt sind. Der quantitative Waldbegriff, be- zogen auf flächenmässige Ausdehnung und Alter der Bestockung, tritt demgegenüber zurück. Eng damit verbunden ist der dynamische Waldbegriff, wonach sich die Waldflä- che jederzeit durch Waldwuchs vergrössern kann. Dieser wird nur in bestimmten Fällen durch statische Waldgrenzen begrenzt (NORER, WaG, Kommentar zum Waldgesetz, 2022, N 6 zu Art. 2 WaG). Damit eine Bestockung als Wald gilt, müssen folgende Mindestkriterien erfüllt sein: (a) Eine Flächenausdehnung mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes von 1. 800 m² innerhalb der Bauzone; 2. 500 m² ausserhalb der Bauzone; (b) eine Mindest- breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes von 12 m; (c) das Alter der Bestockung für einwachsende Flächen von 20 Jahren (Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald, EG WaG). Die kantonale Waldplanung legt die langfristi- gen Ziele der Waldentwicklung fest und äussert sich über allgemeine Ziele und Mass- nahmen der Waldbewirtschaftung. Sie wird unter Mitwirkung der Waldeigentümer, der Bezirke sowie der interessierten Amtsstellen und Verbände erarbeitet und vor ihrem Erlass öffentlich bekannt gemacht. Sie wird durch die Standeskommission genehmigt und ist für die Behörden verbindlich. Sie ist periodisch zu überprüfen (Art. 16 EG WaG). Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung ist eine Waldfeststellung an- zuordnen in Gebieten, in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft gren- zen sollen oder ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will. Steht ein Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch, richtet sich die Zuständigkeit nach Artikel 6. Die zuständige Bundesbehörde entscheidet auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 10 WaG). Aufgrund des dynamischen Waldbegriffs kann es im Einzelfall mitunter strittig sein, ob nun einer bestockten Fläche Waldqualität zukommt oder nicht. Zur Klärung dieser Rechtsfrage wird die Waldfeststellung gemäss Art. 10 WaG vorgesehen (NO- RER, N 81 zu Art. 2 WaG). Es handelt sich dabei jedoch nur um eine Momentauf- nahme. 4.3. Im Jahr 2007/2008 wurde kantonsweit eine Abgrenzung der landwirtschaftlichen Nutz- fläche (LWN) aufgrund der amtlichen Vermessung vorgenommen. Im Rahmen dieser LWN-Bereinigung wurde die Ebene der Bodenbedeckung der amtlichen Vermessung erneuert und aktualisiert. Als Grundlage für diese Abgrenzung, und damit auch für die Grenze zwischen Wald und LWN, wurden Luftbilder von 2001 verwendet und ausge- wertet. Für jede Parzelle wurde ein Flächenverzeichnis inkl. Plan erstellt. Die Pläne la- gen öffentlich auf und sämtliche Bewirtschafter konnten dazu Stellung nehmen. Für die Parzelle Alp B., welche sich seit dem 4. März 2016 im Eigentum des Berufungsklägers befindet, ist gemäss Auskunft des Oberforstamts des Kantons Appenzell I.R. nicht be- kannt, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde. Am 17. Februar 2009 hat die Standeskommission die Waldfunktionen- und Waldreservateplanung verab- schiedet und seit Juli 2009 können die Pläne unter der Website www.geoportal.ch auf- gerufen werden. Die Baumbestände auf der Alp B. sind dort als «Wald» resp. als Wald mit Vorrangfunktion «Schutzwald» ausgewiesen. Weiter weisen die fraglichen Flächen gemäss Auskunft des Oberforstamts des Kantons Appenzell I.R. vom 28. Juli 2021 die erforderlichen Mindestmasse und das erforderliche Mindestalter auf, um als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung zu gelten. Auf diese Beweismittel kann ohne Weiteres abgestellt werden (Urkundenbeweise). 8 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide 4.4. Damit ist aufgrund der Akten und des Ausgeführten rechtsgenüglich erstellt, dass es sich bei den betreffenden Flächen um Wald handelte. Gemäss Amtsauskunft des Oberforstamtes wiesen im Frühling 2018 die fraglichen Waldflächen die gemäss kanto- naler Gesetzgebung erforderlichen Mindestmasse und das Mindestalter auf, um als Wald zu gelten. Ob dabei die kantonalen Kriterien infolge Wohlfahrts- oder Schutzfunk- tionen in besonderem Masse überhaupt massgebend sind, kann vorliegend offengelas- sen werden. Ein nachträgliches Waldfeststellungsverfahren, wie es der Berufungsklä- ger beantragt, ist für die Beurteilung des Sachverhalts nicht notwendig, da nicht strittig. Strittig wäre der Waldbegriff beispielsweise, wenn die gefällten Baumbestände nicht als «Wald» resp. «Schutzwald» im Zonenplan ausgewiesen wären resp. nachträglich ent- standen wäre. Dies mag vorliegend höchstens auf kleinere, zum Zeitpunkt der Nut- zungsplanung noch nicht als Wald geltende Flächen am Rande der ausgewiesenen Waldflächen zutreffen, welche seither natürlich entstanden sind und infolge des dyna- mischen Waldbegriffs zum Tatzeitpunkt als Wald hätten gelten können. Die Entstehung neuen Waldes wäre damit möglich, hingegen entfällt die Waldqualität rechtmässig erst mit Erteilung einer Rodungsbewilligung und dem Beginn der zweckentfremdenden Bo- denveränderung (NORER, N 14 zu Art. 2 WaG). Dass ein Teil der vom Berufungskläger abgeschnittenen Vegetation nicht unter den Waldbegriff fallen könnte, kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass Vegetation, welche zum Tatzeitpunkt nachweislich als Wald ausgewiesen war, bis annähernd an die Grundstücksgrenze entfernt wurde. Dies belegen sowohl die der Strafanzeige vom 4. Juli 2018 beigelegten Fotos, der Poli- zeibericht der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. vom 22. August 2018 sowie die Orthofo- tos des Geoportals der Jahre 2013 und 2019 und wird durch die Aussagen des Beru- fungsklägers bestätigt. Auch wurden die markierten Flächen auf dem Plan, welcher dem Schreiben des Oberforstamtes vom 21. September 2018 beigelegt war und die abgeholzten Flächen ausweisen, vom Berufungskläger nicht angezweifelt oder bestrit- ten. Darüber hinaus ist fraglich, ob ein Waldfeststellungsverfahren nach erfolgter Fäl- lung der Bäume und damit rückwirkend noch möglich ist. Zu diesen Umstand hat der Berufungskläger selbst beigetragen. Art 10 Abs. 3 WaG regelt entsprechend den Fall, wonach Waldfeststellungsverfahren im Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch stehen. Eine Waldfeststellung hätte damit vor Beginn der Abholzung und auf Gesuch des Berufungsklägers erfolgen müssen. Ungeklärt bleibt, ob der Berufungskläger auf eine Waldfeststellung resp. ein Rodungsgesuch verzichtet hat, im Wissen darum, dass eine Bewilligung eher unwahrscheinlich ist. Das Vorbringen des Berufungsklägers, wo- nach es sich lediglich um kranke resp. dürre Bäume gehandelt habe, ist insoweit für die Beurteilung des Sachverhalts nicht relevant, da auch kranke, sich in schlechtem Zu- stand befindende oder vernachlässigte Wälder unter den Waldbegriff fallen (BGE 117 Ib 325, E. 2; 113 Ib 411, E. 2a, 112 Ib 556, E. 3; 124 II 165, E. 8c; 122 II 72, E. 2d). Ebenfalls ins Leere läuft das Vorbringen, der Berufungskläger habe mit seinem Tun im Sinne der Allgemeinheit lediglich dafür gesorgt, dass die Waldfläche nicht unkontrolliert zunehme und die Alpweiden nicht verganden. So bietet Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG dem Kanton beim Erlass oder der Revision von Nutzungsplänen die Möglichkeit, die Zu- nahme des Waldes zu verhindern, indem der dynamische Waldbegriff aufgehoben und durch eine statische Waldgrenze ersetzt wird. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Kanton dies auf der Alp B. vorsah. 4.5. Der Berufungskläger pocht wiederholt auf die Durchführung eines Waldfeststellungs- verfahrens und macht pauschal geltend, ohne Waldfeststellung bleibe offen, ob die ab- geschnittene Vegetation als Wald im Rechtssinne gelte oder nicht. Dies trifft anhand des Ausgeführten auf die im Zonenplan als Wald bezeichneten Flächen nicht zu. Der Berufungskläger macht weiter keine Vorbringen, weshalb es sich bei den als Wald be- zeichneten Flächen nicht um Wald handle, beispielsweise anhand des Negativkatalogs in Art. 2 Abs. 3 WaG. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen auch keine Hinweise dazu. Im vorliegenden Fall ist damit ein Waldfeststellungsverfahren für die tatsächliche 9 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide und rechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht nötig. Der entsprechende Beweisan- trag ist daher abzulehnen. 4.6. Die Durchführung eines Augenscheins auf der Alp B., wie vom Berufungskläger bean- tragt, erübrigt sich im Lichte des Ausgeführten, da sich daraus in Anbetracht der Akten- lage keine neuen Erkenntnisse gewinnen liessen, welche für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts von Bedeutung wären. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins ist daher abzulehnen. 4.7. Zusammengefasst handelte es sich bei den im Nutzungsplan festgestellten und ver- zeichneten Flächen auf der Alp B. um Wald im Sinne von Art. 2 WaG. 5. 5.1. Der Berufungskläger macht geltend, im vorliegenden Fall handle es sich nicht um eine Rodung, da die Waldfläche weder dauernd noch vorübergehend reduziert worden sei. Vielmehr habe es sich einerseits um pflegerischer Massnahmen zur Entfernung kran- ker und toter Bäume gehandelt und andererseits ginge es darum die Vergandung der Alp B. zu verhindern. Es sei nicht das Ziel gewesen, durch Waldrodung neue Weideflä- che zu gewinnen. Massnahmen zur Waldbewirtschaftung und nachteilige Nutzungen von Waldboden würden keine Rodung darstellen. 5.2. Den Tatbestand des Rodens ohne Bewilligung verwirklicht, wer eine Rodung gemäss der Legaldefinition von Art. 4 WaG vornimmt, wonach als Rodung die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden gilt. Eine Zweckentfremdung von Waldboden liegt vor, wenn eine Waldfläche der forstlichen Nutzung entzogen und einer waldfremden Nutzung zugeführt wird (KELLER, WaG, Kommentar zum Waldgesetz, 2022, N 6 zu Art. 4 WaG). Dabei gilt jede Zweckentfremdung von Waldboden als Ro- dung, unabhängig ob sie dauernden oder vorübergehenden Charakters ist oder ob sie mit oder ohne Bodenveränderung erfolgt (Botschaft WaG 1988, 190). Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG erfüllt der Wald u.a. Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion. 5.3. Anhand der Strafanzeige beigelegten Fotos, des Polizeiberichts vom 22. August 2018 sowie den dem Ermittlungs-/Abklärungsauftrags der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. vom 2. November 2020 beiliegenden Orthofotos aus den Jahren 2013 und 2019 ist er- sichtlich, dass bis auf einige vereinzelte Bäume grossflächig sämtliche Vegetation ab- geschnitten wurde. Der Berufungskläger räumte an der Einvernahme vom 2. August 2018 und 19. August 2021, an der erstinstanzlichen Verhandlung vom 1. März 2022 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. November 2022 ein, im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. April 2018 ohne Bewilligung Bäume gefällt zu haben. Die Bäume seien u.a. mit der Eschenwelke befallen und dürr gewesen. Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe er zwei Eschen stehen gelassen. Als Grund für die Fällung der Bäume gibt der Berufungskläger wiederholt an, er habe den Zustand der Alp wie vor 20 oder 30 Jahren wieder herstellen wollen. In der ersten, polizeilichen Einvernahme gab der Berufungskläger nach der Konfrontation mit den Vorwürfen in der Anzeige durch das Land- und Forstwirtschaftsdepartement u.a. an, es sollte vermehrt geholzt werden, damit die Weiden nicht immer kleiner werden. 5.4. Das Fällen annähernd sämtlicher Bäume auf dem bezeichneten Areal ist damit erstellt und wurde vonseiten des Berufungsklägers auch nicht bestritten. Entgegen den Aus- führungen seines Verteidigers ist anhand der Aussagen des Berufungsklägers fraglich, ob dieser mit dem Fällen der Bäume nicht die Gewinnung von Weidefläche auf seiner Alp bezweckte. Da der Berufungskläger seinen Lebensunterhalt als selbstständiger Landwirt bestreitet und die Alp B. bewirtschaftet, erscheint es lebensfremd, dass die neu gewonnene Fläche nicht als Weideland hätte genutzt worden sollen. Auch seine Aussage, er habe den ursprünglichen Zustand der Alp wieder herstellen wollen, weist 10 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide auf eine Wiederherstellung resp. den Willen zur Vergrösserung der bewirtschaftbaren Weidefläche hin. Wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, widerlegen die der Strafan- zeige beigelegten Fotos die anfängliche Erklärung des Berufungsklägers, es seien le- diglich (kranke) Eschen gefällt worden, da auf diesen fast ausschliesslich der Abraum von Nadelhölzer zu sehen ist. Aufgrund der grossen Menge des Abraums resp. der ge- fällten Bäume erscheinen pflegerische Massnahmen ausgeschlossen. Das Oberforst- amt des Kantons Appenzell I. Rh. stellte dem Berufungskläger den in Erwägung gezo- gene Entscheid zur Wiederherstellung und zum Schutz von Waldareal und auf Flächen mit aufgelockerter Bestockung auf der Liegenschaft B. vom 21. August 2018 zur Ge- währung des rechtlichen Gehörs zu. In Ziff. 1 sollte der Berufungskläger dazu verpflich- tet werden, einen elektrischen Zaun um die abgeholzten Waldflächen und die aufgelo- ckerte Bestockung zu ziehen. Der Berufungskläger antwortete darauf mit E-Mail vom 24. August 2018 u.a., er begreife nicht, weshalb er etwas einzäunen müsse, da oben seien schon seit eh und je Kühe überall herumgelaufen. Er habe nicht im Sinn, einen Zaun zu erstellen. Dies bestätigt, dass das Vorhaben des Berufungsklägers darauf ab- zielte, Kühe auf der abgeholzten Fläche zu halten und die damit neu gewonnene Flä- che als Weidefläche zu nutzen. Diesen Eindruck vermag die am 3. September 2018 nachgereichte Stellungnahme nicht zu entkräften. Dessen ungeachtet entzog der Beru- fungskläger mit der Fällung der Bäume und übrigen Vegetation dem betreffenden Waldstück seine (Schutz-)Waldfunktion, was einer vollendenten Zweckentfremdung von Waldboden gleichkommt. Wie bereits ausgeführt, ist es dabei nicht relevant, ob sich der Wald in einem schlechten Zustand befand, da auch diese Bäume unter den Waldbegriff fallen. Auch ist nicht entscheidend, ob sich bereits wieder Vegetation auf natürlichem Weg bildet. 5.5. Der Berufungskläger beantragt, es sei eine Expertise über nötige Pflegemassnahmen an Wäldern, Weidwäldern und Hecken auf der Alp B. und die zweckmässige Art ihrer Durchführung einzuholen. Da die Pflege keine vollständige Entfernung der Vegetation beinhaltet, ist eine solche Expertise für das Verfahren unerheblich. Im Übrigen ist auf- grund des Ausgeführten ausgeschlossen, dass der Berufungskläger lediglich pflegeri- sche Massnahmen vornehmen wollte. Der Beweisantrag zur Einholung einer Expertise über nötige Pflegemassnahmen ist deshalb abzulehnen. 5.6. Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG verlangt die vorsätzliche Begehung der Tat. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB erfordert Vorsatz das Vorliegen einer Wissens- sowie einer Wollenskom- ponente, welche sich beide auf sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale beziehen müssen, im konkreten Fall auf das Roden. Hinsichtlich der Wissenskomponente ge- nügt die sog. Parallelwertung in der Laiensphäre. Es bedarf daher keiner präzisen juris- tischen Subsumtion, es genügt vielmehr das Erfassen der Tatumstände in ihrem der rechtlichen Bedeutung korrespondierenden sozialen Bedeutungsgehalt (STRATHEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Auflage, 2011, § 9 N 71). Es ist vorliegend davon auszugehen, dass der Berufungskläger als erfahrener Landwirt und Waldbesitzer um das Rodungsverbot resp. der Bewilligungspflicht wusste. So dürfte es zum Allgemeinwissen gehören, dass Waldflächen einen besonde- ren Schutz geniessen und selbst Eigentümer nicht ohne Einschränkungen darüber ver- fügen können, analog dem ebenfalls verbotenen Bauen ohne Bewilligung. Der Beru- fungskläger hat damit zumindest in Kauf genommen, mit der Fällung der Bäume ohne Bewilligung dem Waldboden einen anderen Zweck zuzuführen. Indem der Berufungs- kläger wusste, oder zumindest hätte erkennen und damit wissen müssen, dass es sich um Wald handelt und sich gegen das geschützte Rechtsgut, den Wald, entschieden hat, hat er den subjektiven Tatbestand erfüllt (vgl. dazu BGE 135 IV 17 und BGE 130 IV 60). Der Berufungskläger hat damit sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hin- sicht den Tatbestand von Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG erfüllt. Da Art. 43 Abs. 1 lit. e WaG demgegenüber als Auffangtatbestand fungiert, kommt dieser nicht in Betracht. 11 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfachen Vergehens gegen das Bundesge- setz über den Wald vom 1. März 2022 ist demnach zu bestätigen (Ziff. 1.2.). Die Beru- fung ist abzuweisen. 6. 6.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). 6.2. Art. 42 Abs. 1 WaG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Der Strafrahmen bei einer Geldstrafe liegt zwischen drei und 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu- halten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Gemäss auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt mittelleicht. Er hat zumindest in Kauf ge- nommen, dass durch das Fällen zahlreicher Bäume der Waldbestand dezimiert wird, und hat sich damit über die Waldgesetzgebung hinweggesetzt, um im Ergebnis seine Weidefläche zu vergrössern, was eigennützigen Zielen entspricht. Der Berufungskläger hat weder an den Einvernahmen während der Strafuntersuchung noch an den Befra- gungen an Schranken die Widerrechtlichkeit seines Handelns eingesehen noch auf- richtige Reue gezeigt. Er hat aber die Fällung der Bäume von Beginn an zugegeben und sich kooperativ gezeigt, was dem Berufungskläger positiv anzurechnen ist. Auch ist der Berufungskläger bezüglich der Straftat als Ersttäter zu behandeln, weil keine vo- rangehenden Verstösse gegen die Waldgesetzgebung vorliegen oder andere Vorstra- fen bekannt sind. Die eher lange Verfahrensdauer von der Strafanzeige am 4. Juli 2018 bis zum erstinstanzlichen Urteil am 1. März 2022 ist ebenfalls zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren erscheint daher - auch un- ter den angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Berufungsklä- gers - angemessen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KE 12-2022 vom 3. November 2022 12 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide 3. BauG-Beschwerde (Zonenkonformität eines Bewirtschaftungswegs in der Landwirtschaftszone) Eine Weganlage, welche sich in einem Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmä- ler von nationaler Bedeutung (BLN) erfassten Gebiet befindet und einzig zu Weideland führt, ist für den Alpbetrieb nicht betriebsnotwendig und es stehen ihr überwiegende Interessen der Schutzziele des BLN-Objekts entgegen (Art. 16a Abs. 1 RPG, Art. 34 Abs. 4 RPV). Erwägungen: I. 1. A. ist Grundeigentümer der Parzelle Nr. X., welche in der Landwirtschaftszone L und in einem vom Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) erfassten Ge- biet (Objekt Nr. 1612, Säntisgebiet, Teilobjekt Nr. 2, innerer Alpstein) liegt. 2. Die Baukommission Inneres Land AI teilte mit Schreiben vom 23. August 2019 A. mit, ihr sei zur Kenntnis gebracht worden, dass auf seinem Grundstück ohne entsprechende Baubewilligung ein Bewirtschaftungsweg erstellt worden sei. Sie forderte A. auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. 3. A. reichte am 24. Oktober 2019 der Baukommission Inneres Land AI das nachträgliche Baugesuch betreffend Bewirtschaftungsweg ein. 4. Die Stiftung WWF Schweiz reichte am 14. November 2019 bei der Baukommission In- neres Land AI Einsprache gegen das nachträgliche Baugesuch von A. ein. 5. Das Bau- und Umweltdepartement erliess am 11. Mai 2020 folgenden Gesamtentscheid: „1. Das Gesuch wird teilweise bewilligt. 2. Die Neuerstellung des Platzes um die Baute Kat. Nr. Y. ist zonenkonform und wird bewilligt (ca. 30 m, auf Plan als Weg bezeichnet). Der Platz ist, soweit möglich, zu begrünen. 3. Die Sanierung des schon länger bestehenden Weges wird bewilligt. Der Weg ist auf der ganzen Länge zu begrünen. 4. Die Verlängerung über den im Zonenplan eingezeichneten Teil des Wegs hinaus wird nicht bewilligt (neuer Teil des Weges im Westen). 5. Die Einsprache der Stiftung WWF Schweiz, Postfach, 8010 Zürich, vertreten durch den WWF Appenzell, Merkurstrasse 2, Postfach 2341, 9001 St.Gallen, wird teil- weise gutgeheissen. 6. Die Baubewilligungsbehörde wird aufgefordert, die Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes im Sinne der Erwägungen unter Androhung der Ersatzvor- nahme zu verfügen und dem Bau- und Umweltdepartement den Abschluss und Aus- gang des Verfahrens zu melden.“ 6. Die Baukommission Inneres Land AI lehnte mit Verfügung vom 28. Mai 2020 das Gesuch um Erteilung der nachträglichen Bewilligung für die Verlängerung über den im Zonenplan eingezeichneten Weg hinaus ab. Sie verpflichtete A. unter Androhung der Ersatzvor- nahme im Säumnisfall auf seine Kosten, auf dem ohne Bewilligung erstellten Wegab- 13 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide schnitt innert zehn Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung den gesetzlichen bzw. ur- sprünglichen Zustand wiederherzustellen. Für die Neuerstellung des Platzes um die Baute Kat. Nr. Y. und die Sanierung des schon länger bestehenden Weges (im Zonen- plan mit einer gestrichelten Linie gekennzeichnet und in den alten Orthofotos erkennbar) hat sie unter der Auflage der Begrünung die nachträgliche Bewilligung erteilt. 7. Der Rechtsvertreter von A. erhob am 12. Juni 2020 gegen die Verfügung der Baukom- mission Inneres Land AI vom 28. Mai 2020 und den Gesamtentscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 11. Mai 2020 bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. Re- kurs. 8. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid vom 8. Juni 2021 (Prot. Nr. 573) den Rekurs von A. ab. Im Wesentlichen führte sie an, der Rekurrent habe nicht dargelegt, weshalb für die Be- wirtschaftung von Weiden eine befestigte Weganlage erforderlich sei. Vielmehr habe er die von ihm bewirtschafteten Flächen bereits vor der strittigen Erweiterung gegen Wes- ten über den damals schon bestehenden Weg erreichen können. Insbesondere könne er weiterhin direkt von der Strasse auf das unmittelbar nördlich an die Strasse angren- zende Wiesland fahren. Es stehe ihm also für Flächen, bei denen der Maschineneinsatz von Bedeutung sei (Mähflächen), bereits ein Weg für die zeitgemässe Bewirtschaftung zur Verfügung. Auf Weiden sei der Bedarf nach maschineller Bewirtschaftung deutlich tiefer als auf Wiesen. Die für das Ausbringen von Gülle und Mist eingesetzten Fahrzeuge müssten ohnehin geländegängig sein, da die Gülle oder der Mist in aller Regel nicht vom Bewirtschaftungsweg aus auf die Weideflächen ausgetragen, sondern dafür auf die Weide gefahren werde. Der Rekurrent mache denn auch nicht geltend, er benötige die Weganlage, um direkt von ihr aus Gülle oder Mist auszubringen, das heisse zu versprit- zen. Ohne Bewirtschaftungsweg verlängere sich zwar die Strecke, auf der über Weide- flächen bis zum Ausbringungsort gefahren werden müsse. Die Belastung des Weidebo- dens durch Fahrzeuge auf dieser Strecke halte sich jedoch in Grenzen. Die Verlänge- rung des Bewirtschaftungswegs sei deshalb für die zeitgemässe Bewirtschaftung nicht notwendig. Trittschäden könnten ohne die neu erstellte Weganlage nur soweit anfallen, als das Vieh sich mangels Weganlage auf der Weidefläche bewegen müsse, das heisse auf einer Strecke von etwas über 100m. Die dadurch potentiell geschädigte Fläche erreiche im Vergleich zur Gesamtfläche aller Weiden auf der Liegenschaft Nr. X. (die Weidefläche mache knapp 8ha der gesamten Grundstücksfläche von gut 11ha aus) keinen Umfang, der den Bewirtschaftungsweg als betriebsnotwendig erscheinen liesse. Dass der Weg notwendig sei, hätte die Landwirtschaftliche Beratung des Land- und Forstwirtschaftsdepartements in ihrer Stellungnahme zum Bewirtschaftungsweg vom 3. April 2020 indessen nicht festgehalten. Für eine Bewilligung genüge es nicht, dass die mechanische Bewirtschaftung mit einem Bewirtschaftungsweg verbessert und Trittschä- den abnehmen würden. Standortkonform sei die Weganlage nur, wenn sie betriebsnot- wendig sei, was sie aber nicht sei. Der Bewirtschaftungsweg liege in einem vom Bundesinventar der Landschaften und Na- turdenkmäler (BLN) erfassten Gebiet. Auf den Fotos, die den Baugesuchsunterlagen 14 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide beiliegen würden, und auf dem Luftbild von 2019 seien massive Geländeeingriffe sicht- bar. Für den neu erstellten Teil würden die Interessen des Landschaftsschutzes über- wiegen, weshalb neben der fehlenden Zonenkonformität eine zweite Bewilligungsvo- raussetzung fehle. Der Sanierung des 2001 erstellten Wegstücks könne nur dann zuge- stimmt werden, wenn es weniger stark in Erscheinung trete, weshalb es zu begrünen sei. Die strittige Weganlage sei nie zonenkonform gewesen und sei auch nie bewilligt worden. Der Status einer rechtmässig bestehenden Baute oder Anlage könne auch nicht durch Zeitablauf ersessen werden. Es könne auch nicht mehr von einer teilweisen Änderung ausgegangen werden, da das Bundesgericht die Regel von Art. 42 Abs. 2 RPV, wonach Erweiterungen 30% des Bestehenden nicht überschreiten dürften, auch auf Strassenan- lagen anwende und dieser Anteil hier überschritten werde. Art. 24c RPG sei somit nicht anwendbar. Beim ausserhalb der Bauzone liegenden, nicht bewilligten Bewirtschaftungsweg von über 100m Länge könne nicht mehr von einer geringfügigen Abweichung von den ge- setzlichen Vorschriften gesprochen werden. Da der Rekurrent den Weg erstellt habe, ohne um eine Bewilligung nachzusuchen, müsse er in Kauf nehmen, dass die Baukom- mission Inneres Land Al zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ord- nung dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands ein erhöh- tes Gewicht beimesse. Die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweise sich deshalb als verhältnismässig. 9. Gegen den Rekursentscheid erhob der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerde- führer) am 25. August 2021 Beschwerde und stellte die Rechtsbegehren, der Rekurs- entscheid der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. vom 8. Juni 2021 (Nr. 573) sei aufzuheben, die kantonale Bewilligung gemäss Art. 25 RPG und die Bau- bewilligung für die Sanierung und die Erweiterung eines Bewirtschaftungswegs auf der Parzelle Nr. X. seien uneingeschränkt zu erteilen, eventualiter sei von der Wiederher- stellung des gesetzlichen Zustandes abzusehen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Kantonsgerichts, Abteilung Verwal- tungsgericht, an die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Appenzell I.Rh. und der Baukommission Inneres Land AI. (…) 14. Die Verfahrensbeteiligten wurden auf Antrag des Beschwerdeführers am 29. November 2021 zur öffentlichen Verhandlung vom 15. März 2022 vorgeladen. Dieser Termin wurde aus zureichenden Gründen, welche der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor- brachte, abgesagt und auf den 25. Mai 2022 neu angesetzt. 15. An der Verhandlung vom 25. Mai 2022 nahmen der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter sowie der Vertreter des WWF Appenzell teil. (…) III. 15 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide 1. 1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, um sein Landwirtschaftsland zeitgemäss, angemessen und nach den heutigen Grundsätzen rationell bewirtschaften zu können, benötige er den Bewirtschaftungsweg. Damit müsse das Kulturland mög- lichst wenig befahren werden, wenn er Heu einbringen, Weiderückstände entfernen, Dünger (Mist, Gülle im Schleppschlauchverfahren) ausbringen, Transporte auf die Weide ausführen, Unkraut mähen und den Tieren allenfalls Wasser bringen müsse. Zu- dem diene der Weg dem Viehtrieb, damit im Kulturland Trittschäden reduziert würden. Das Landschaftsbild im Gebiet der Innerrhoden Alpen bleibe nur erhalten, wenn sie auch bewirtschaftet würden. Präjudizielle Auswirkungen gebe es nicht, da der Bewirtschaf- tungsweg lediglich neu eingekiest und nicht erweitert worden sei. Angesichts der zahl- reichen Vorteile des Wegs für die Bewirtschaftung der Alp sei er als betriebsnotwenig im Sinne von Art. 16a RPG und Art. 34 RPV zu beurteilen. Der Bewirtschaftungsweg beeinträchtige das Landschaftsbild nicht in dem von der Vo- rinstanz behaupteten Umfang und wirke sich keineswegs störend aus. Von massiven Geländeeingriffen könne nicht die Rede sein. Überwiegende Interessen, welche der Sa- nierung des Bewirtschaftungswegs entgegenstehen würden, ergäben sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Standeskommission und seien auch sonst nicht ersichtlich. Demzufolge seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baube- willigung erfüllt. 1.2. Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert wer- den (Art. 22 Abs. 1 RPG). Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirt- schaftlichen Bewirtschaftung nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Die Bewilligung für Bau- ten oder Anlagen in der Landwirtschaftszone darf nur erteilt werden, wenn unter ande- rem: a. die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; b. der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entge- genstehen (Art. 34 Abs. 4 RPV). Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bun- des wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jeden- falls aber unter Einbezug der Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnah- men die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). 1.3. Weganlagen und Terrainveränderungen in der Landwirtschaftszone sind nur zonenkon- form, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionel- len Beziehung zum Landwirtschaftsbetrieb stehen bzw. in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwen- dig und nicht überdimensioniert sind. Dies folgt aus dem Ziel, die Landwirtschaftszone weitgehend von Überbauungen freizuhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.256/2004 vom 31. August 2005 E. 4.3; 1C_808/2013 vom 22. Mai 2014 E. 4; RUCH/MUGGLI, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art.16a N 10, 47, 55). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich die Frage der Notwendigkeit der Erstellung oder der Veränderung einer Baute oder Anlage nach ob- 16 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide jektiven Kriterien. Nötig sind Betriebsbauten, wenn sie den objektiv erforderlichen Ar- beitsvorgängen dienen. Es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankom- men. Die Notwendigkeit hängt ab von der bestellten Oberfläche, von der Art der Produk- tion sowie von der Struktur, Grösse und Erforderlichkeit der Bewirtschaftung. Generell ist ein strenger Massstab anzulegen, um der Zersiedelung der Landschaft entgegenzu- wirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_226/2008 vom 21. Januar 2009 E. 4.2; 1C_808/2013 vom 22. Mai 2014 E. 4.1; 1A.256/2004 vom 31. August 2005 E. 5; RUCH/MUGGLI, a.a.O., Art.16a N 48). Der Standort und die Ausgestaltung einer zonenkonformen Anlage dürfen zudem keine überwiegenden Interessen verletzen. Massstab sind die Ziele und Grundsätze von Art. 1 und 3 RPG, namentlich im Bereich des Landschafts- und Biotopschutzes. Schonung der Landschaft heisst quantitativ, den Landschaftsraum weiträumig von Bauten und Anlagen freizuhalten. Qualitativ verlangt der Grundsatz, den ästhetischen und ökologischen Wert der Landschaft zu bewahren und wo nötig wiederherzustellen. Verpönt bleibt allemal der achtlose Landschaftskonsum. Als naturnahe Landschaften gelten Gebiete, die von menschlichen Eingriffen noch vergleichsweise geringfügig betroffen sind. Sie sind in Be- stand möglichst ungeschmälert zu erhalten (vgl. TSCHANNEN, Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, 2019, Art. 3 N 51, 55, 60). Selbst wenn also ein Standort für eine Baute objektiv begründbar ist, können ihm überwiegende Inte- ressen entgegenstehen. Die umfassende Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 RPV kann bis zur Verweigerung der Baubewilligung führen (vgl. RUCH/MUGGLI, a.a.O., Art.16a N 56). Nach Art. 6 Abs. 1 NHG wird durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeu- tung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Mass die ungeschmä- lerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung verdient. Nach der Botschaft zum NHG ist der Begriff der "ungeschmälerten Erhaltung" so zu verstehen, "dass der im Inventar angestrebte Schutz vollumfänglich zur Geltung gelangen und allfälligen Bedro- hungen begegnet werden soll". Gestützt auf die zitierte Botschaft unterscheidet die Rechtsprechung schwere Eingriffe, d.h. umfangreiche, nicht rückgängig zu machende, auf das Schutzziel ausgerichtete Beeinträchtigungen von leichten Eingriffen, die nur mit einem geringfügigen Nachteil für das Schutzziel verbunden sind. Schwere Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie durch ein mindestens gleichwertiges Interesse gerechtfertigt wer- den; dieses Interesse muss von nationaler Bedeutung sein. Leichte Eingriffe sind zuläs- sig, wenn sie im Rahmen einer Interessenabwägung gerechtfertigt erscheinen. Zudem dürfen bei solchen Einzeleingriffen, die für sich allein (nur) mit leichten Nachteilen ver- bunden sind, nicht negative Präjudizien für eine Folgeentwicklung zu erwarten sein, die insgesamt für den Natur- und Heimatschutz zu einem erheblich nachteiligen Ergebnis führen. In jedem Fall ist dafür zu sorgen, dass das Schutzobjekt die grösstmögliche Schonung erfährt, d.h. dass der Eingriff soweit möglich minimiert wird und sich das Pro- jekt in Ausmass und Gestaltung an die unumgänglich notwendigen Mindestmasse hält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 E. 4.1). Der geplante Eingriff darf nicht weitergehen, als dies zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, und es dürfen keine ungeeigneten oder überflüssigen schädigenden Massnahmen ergriffen werden. Dem Erhaltungsinteresse muss zusätzliches Gewicht verliehen werden (vgl. LEIMBACHER, Kommentar NHG, 2019, Art. 6 N 8 ff.). Bei der Beurteilung eines Eingriffs in ein BLN-Objekt ist von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehaltes auszugehen, d.h. die möglichen Beeinträchtigungen sind an den Schutzzielen zu messen, die den 17 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide Beschreibungen der Inventarobjekte entnommen werden können (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 E. 4.3). 1.4. Wie die verfügende Behörde und die Vorinstanz zu recht ausführten, ist der vom Be- schwerdeführer neu errichtete Bewirtschaftungsweg, welcher einzig zu Weideland führt, nicht für den Alpbetrieb notwendig. So werden die Alpweiden in der Regel mit dem dort anfallenden Mist gedüngt, sie stellen jedoch kein Kulturland im eigentlichen Sinn dar und bedürfen nicht derselben Pflege wie Wiesen, welche geheut und geemdet und mit Gülle gedüngt werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Alpweide güllen würde, würde er dies wohl kaum einzig vom strittigen Bewirtschaftungsweg aus tun, was mit der Schleppschlauchvariante ohnehin nicht möglich wäre. Die Weiderückstände und das Unkraut sind ohnehin, sofern dies nicht mit Handmähgeräten erfolgt, mit geländegängi- gen Maschinen zu entfernen. Inwiefern die Alp, welche von den Tieren geweidet wird, noch geheut werden solle, ist nicht nachvollziehbar. Auch hat der Beschwerdeführer nicht begründet, was er auf die Alpweiden zu transportieren hat. So gibt es am Ende des neu errichteten Bewirtschaftungswegs keinen Stall, in welchem z.B. Heu für das Vieh auf der Weide aufbewahrt werden könnte. Allfälliges Wasser kann an die Stelle gebracht werden, an der die nachträglich bewilligte Strasse aufhört. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer gerade bei nasser Witterung oder Schnee auf die Alp- weiden fahren muss. Da somit die Alpweide auch ohne intensive Nutzung von landwirt- schaftlichen Maschinen bewirtschaftet werden kann, hält sich deren Belastung auch in Grenzen. Die Argumentation mit den Trittschäden ist nicht stichhaltig, werden doch Alp- weiden von Tieren zur direkten Nahrungsaufnahme genutzt, was zwangsläufig auch Tritte im Gelände ergibt – vielmehr geht durch die neu erstellte Strasse gar Weidefläche verlustig. Weshalb das Vieh regelmässig hin- und hergetrieben werden muss, begründet der Beschwerdeführer nicht und macht folglich auch nicht geltend, dass er Milchkühe auf der Alp habe, welche täglich zu den Gebäuden zum Melken geholt und somit grössere Trittschäden als durch Bestossung der Alp einzig durch Jungvieh entstehen würden. Schliesslich ist der Stellungnahme des Land- und Forstwirtschaftsdepartements vom 3. April 2020 gegenüber dem Bau- und Umweltdepartement nicht zu entnehmen, dass sich seine Aussage, ein fester Weg sei für die Bewirtschaftung der Weide und Wiese auf der Alp eine Verbesserung des Tierwohls, der Bewirtschaftung und der Qualität der Weide, nicht nur auf den nachträglich bewilligten, sondern auch auf das strittige, neu errichtete Wegstück bezieht. Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass der Schotter das Risiko von Klauenproblemen steigere, womit eine Verbesserung des Tierwohls nicht ausgewiesen ist. Der Beschwerdeführer konnte folglich keine objektiv erforderlichen Ar- beitsvorgänge aufzeigen, denen der neu erstellte und nicht bewilligte Teil der Weganlage dienen sollte. Eine Bewirtschaftung und Bestossung der Alp und somit die Pflege des Landschaftsbilds der Innerrhoder Alpen kann auch ohne die strittige Weganlage zeitge- mäss erfolgen. Der neu erstellte Bewirtschaftungsweg ist somit nicht betriebsnotwendig. 1.5. Der strittigen Weganlage stehen zudem überwiegende Interessen entgegen: Diese be- findet sich in einem vom Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von na- tionaler Bedeutung (BLN) erfassten Gebiet (Objekt Nr. 1612, Säntisgebiet, Teilobjekt Nr. 2, innerer Alpstein) und somit in einer besonders schützenswerten Landschaft. Dieses Gebiet ist ungeschmälert zu erhalten oder jedenfalls grösstmöglich zu schonen. In die- sem Gebiet gelten unter anderem folgende Schutzziele: Die prägenden natürlichen und kulturgeschichtlichen Landschaftsstrukturen und -elemente, die natürlichen und natur- 18 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide nahen Lebensräume in ihrer Unberührtheit und räumlichen Vernetzung sowie die stand- ortangepasste landwirtschaftliche Nutzung der Sömmerungsgebiete und Heimweiden sind zu erhalten. Den in den Akten befindlichen Fotos kann entnommen werden, dass der neu erstellte Bewirtschaftungsweg in seinem Ausmass und seiner Gestaltung mit Abgrabungen einen schwerwiegenden Eingriff in die landschaftliche Eigenart des Alpge- biets darstellt, weshalb auf einen Augenschein verzichtet werden kann. Er ist nicht mit den Schutzzielen des BLN-Objekts vereinbar und ein mindestens gleichwertiges Inte- resse des Beschwerdeführers wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Selbst wenn jedoch die strittige Weganlage lediglich als leichter Eingriff in das BLN-Ob- jekt bewertet würde, hätte sie eine negative Präjudizwirkung, indem auch auf vielen an- deren Alpen die Notwendigkeit solcher Bewirtschaftungswege gefordert würde. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Bestandesschutz nach Art. 24c RPG. Es gebe keine Hinweise, dass der Bewirtschaftungsweg vor dem Jahr 2002 ohne entsprechende Bewilligung erstellt worden sei, weshalb auch die Erneuerung dieses Wegs zu bewilligen sei. 2.2. Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 24c Abs. 1 RPG). Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Be- hörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Art. 24c Abs. 2 RPG). 2.3. Bestimmungsgemäss nutzbar ist eine Anlage dann, wenn der Eigentümer durch einen angemessenen Unterhalt das fortbestehende Interesse an der Weiternutzung dokumen- tiert hat (vgl. MUGGLI, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24c N 16). 2.4. Den Luftbildaufnahmen der swisstopo von der Alp X. aus den Jahren 1978, 1983 und 1996 sowie den Orthofotos aus den Jahren 2001 und 2013 kann zweifelsfrei entnommen werden, dass in der Vergangenheit der Bewirtschaftungsweg einzig in der im Zonenplan eingezeichneten Länge errichtet und auch unterhalten war. Ein weiterer Weg ist nicht erkennbar. Dies korrespondiert auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in sei- nem nachträglichen Baugesuch, dass er einen Teil des Bewirtschaftungswegs neu er- stellt habe, und dem beigelegten Grundbuchplan, auf welchem einzig der nachträglich bewilligte Bewirtschaftungsweg mit einer Länge von 150m aufgeführt ist. Mit Durchfüh- rung eines Augenscheins könnten keine neuen Erkenntnisse zur Situation vor der stritti- gen Wegerrichtung gewonnen werden. Auf eine Sondage zur Abklärung eines vor Er- richtung des nicht bewilligten Wegabschnitts bestehenden Wegkoffers kann ohnehin verzichtet werden: So ist auf den Luftbildaufnahmen jedenfalls kein Weg zu erkennen. Der Beschwerdeführer kann folglich nicht dokumentieren, dass ein ununterbrochenes Interesse an der Nutzung eines allenfalls früher bestehenden Bewirtschaftungswegs be- standen hatte, zumal dieser nicht angemessen unterhalten worden ist. Es braucht des- halb nicht geprüft zu werden, ob damals eine Bewilligung zur Errichtung des strittigen Wegstücks vorlag. Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer nicht belegt, dass ihm von Ämtern wie dem Grundbuchamt oder dem Landesarchiv auf sein Ersuchen hin Unterla- gen, welche einen früheren Bestand des Bewirtschaftungswegs beweisen könnten, vor- 19 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide enthalten wurden. Indizien eines vor dem Jahr 2002 bewilligten Weges konnte der Be- schwerdeführer nicht vorbringen. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht auf den Bestandesschutz nach Art. 24c Abs. 2 RPG berufen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erachtet einen Rückbau der Strasse als unverhältnismässig. So stelle das Neueinkiesen eines bestehenden Bewirtschaftungswegs keinen massiven Eingriff in das Landschaftsbild dar. Durch den Rückbau des Wegs würde die Gefahr bestehen, dass Kulturland durch das Befahren mit schweren Maschinen und wegen Tritt- schäden des Viehs geschädigt werde. Zudem entstünden dem Beschwerdeführer Auf- wand und Kosten, denen kein erkennbarer Nutzen gegenüberstehe. 3.2. Bei Bauten und Anlagen, welche ohne Bewilligung erstellt werden, verfügt die Baubewil- ligungsbehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 88 Abs. 1 BauG). 3.3. Ohne Baubewilligung errichtete oder geänderte Bauten oder Anlagen, die auch nach- träglich nicht bewilligt werden können, sind sowohl formell als auch materiell rechtswid- rig. In solchen Fällen sind die zuständigen Behörden grundsätzlich zur Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet, um die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet zu garantieren (vgl. BGE 136 II 359 E. 6). Beim Entscheid über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist zwischen dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des Rechts und dem privaten Interesse am Erhalt von geschaffenen Vermögenswerten abzuwägen. Erheblich und in der Regel überwiegend ist das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung bei einer Verletzung des fundamentalen Grundsatzes der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sowie bei widerrechtlichen Bauten in Schutzgebieten. Erhebliche Kosten sind in der Regel kein Hindernis für eine Wiederherstellung. Diese kann nur unterbleiben, wenn sie nicht im öffentlichen Interesse liegt und die Abweichung vom rechtlich Zulässigen geringfügig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_143/2015 vom 13. November 2015 E. 2.3 bis 2.4; 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E. 8.3.2; MUGGLI, a.a.O., Vorbem. zu den Art. 24 bis 24e und 37a N 35). 3.4. Die vom Beschwerdeführer ohne Bewilligung vorgenommene Erweiterung des Bewirt- schaftungswegs stellt nicht nur eine geringfügige Abweichung, sondern eine schwerwie- gende Verletzung eines der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wichtigsten Prinzipien des Raumplanungsrechts des Bundes dar, nämlich des Grundsatzes der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet. Den in den Akten liegenden Fotos kann entnommen werden, dass mit der ausgebauten Strasse ein tiefer Einschnitt in die Land- schaft vorgenommen wurde. Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass der Weg im Bun- desinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) erfassten Gebiet (Objekt Nr. 1612, Säntisgebiet, Teilobjekt Nr. 2, innerer Alpstein) liegt. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist unter diesen Umständen gross. Dem stehen einzig die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten als private Interessen, welche er jedoch nicht bezifferte, entgegen. Diese werden von den öffentli- chen, für die Wiederherstellung sprechenden Interessen des Landschaftsschutzes und der grundsätzlichen Freihaltung der Landwirtschaftszone von Bauten und Anlagen er- heblich übertroffen. Die gesetzte Frist zur Wiederherstellung von zehn Monaten ab Rechtskraft der Verfügung erscheint zudem als angemessen. 20 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide Die von der Baukommission Inneres Land AI erfolgte Interessenabwägung und die da- rauf verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sind somit verhältnismäs- sig. 4. 4.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, durch eine Begrünung des nachträg- lich bewilligten Bewirtschaftungswegs würde insbesondere bei nasser Witterung oder Schnee die Befahrbarkeit des Wegs unnötig erschwert. 4.2. Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb er den bewilligten Bewirtschaftungsweg dann mit Maschinen zu befahren hat, wenn seine Alp nass oder verschneit ist. Überdies ist den Höhenlinien im Geoportal zu entnehmen, dass der Weg keine grösseren Stei- gungen aufweist. Der Vorteil der Begrünung, nämlich dass dadurch der Weg, welcher im BLN-Gebiet liegt, weniger einschneidend wirkt, überwiegt jedenfalls dem Nachteil der zeitweise eingeschränkten Befahrbarkeit. Die Auflage, den bewilligten Bewirtschaftungs- weg zu begrünen, ist demnach nicht zu beanstanden. 5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Rekursentscheid der Standeskommission vom 8. Juni 2021 zu bestätigen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 13-2021 vom 25. Mai 2022 Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 1C_589/2022 vom 4. Juli 2023 abgewiesen. 21 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide 4. Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Wechselt der Eigentümer vor Anmeldung einer Bauhandwerkerpfandeintragung, ist das Ge- such gegen den neuen Eigentümer zu stellen; ein Gesuch gegen den alten Eigentümer muss abgewiesen werden (Art. 87 Abs. 1 GBV; Art. 83 ZPO). Vorbehalten bleibt die Haftungsklage nach Art. 955 Abs. 1 ZGB. Erwägungen: I. 1. Die A. AG reichte am 23. Juni 2023 beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. gegen B. ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf der Liegen- schaft Nr. X. für die Pfandsumme von CHF 62'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2023 ein. Mit superprovisorischer Verfügung vom 10. Juli 2023 wies der Präsident des Bezirksge- richts Appenzell I.Rh. das Grundbuchamt C. an, auf dem Grundstück von B., Liegen- schaft Nr. X., zu Gunsten der A. AG ein Bauhandwerkerpfandrecht im Betrag von CHF 62'500.00 im Grundbuch als vorläufige Eintragung vorzumerken. Der Leiter des Grundbuchamts C. teilte dem Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. mit Schreiben vom 12. Juli 2023 mit, dass die Vormerkung der vorläufigen Eintra- gung auf dem Grundbuchauszug vom 12. Juli 2023 ersichtlich sei. Zudem habe am 20. Juni 2023 eine Eigentumsübertragung an die D. GmbH stattgefunden. Im Zeitpunkt des von der A. AG eingereichten Grundbuchauszugs vom 6. Juli 2023 sei die Eigen- tumsübertragung im Tagebuch eingeschrieben, die Grundbuchnachführung jedoch noch nicht vollzogen gewesen. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 13. September 2023 fol- genden Entscheid E 81-2023: «1. Das Gesuch um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandes vom 23. Juni und 7. Juli 2023 wird abgewiesen. Das Grundbuchamt C. wird angewiesen, die gemäss Verfügung vom 10. Juli 2023 auf der Liegenschaft Nr. X. der D. GmbH vorgemerkte vorläufige Eintragung des Bauhand- werkerpfandrechts über CHF 62'500.00 zugunsten der A. AG zu löschen. (…).» So habe B. die Liegenschaft am 20. Juni 2023, das heisst vor der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens (23. Juni 2023), an die D. GmbH verkauft. Ein Hinweis, dass die Liegenschaft am 20. Juni 2023 verkauft worden und die Handänderung im Tagebuch eingetragen, im Hauptbuch aber noch nicht nachgeführt sei, fehle jedoch auf dem Aus- zug vom 6. Juli 2023. In diesem Sinne sei der Grundbuchauszug vom 6. Juli 2023 nach Art. 31 Abs. 4 lit. e GBV unvollständig. Beklagte Partei und damit passivlegitimiert im Verfahren um (vorläufige) Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts sei diejenige Person, welche im Zeitpunkt der Einreichung der Klage als Eigentümerin des fraglichen 22 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide Grundstücks im Grundbuch eingetragen sei. Wechsle der Eigentümer vor dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, sei gegen den neuen Eigentümer zu klagen. Sobald ein neuer Eigentümer im Tagebuch eingetragen sei, dürfe sich die gerichtliche oder private Anmel- dung einer Baupfandeintragung beim Grundbuchamt nicht gegen den Veräusserer, son- dern sie müsse sich vielmehr gegen den Erwerber richten. Bei Veräusserung des Bau- grundstücks vor der Rechtshängigkeit des Verfahrens sei eine Auswechslung der pas- sivlegitimierten, beklagten Partei durch den neuen Grundeigentümer nicht möglich. Demzufolge richte sich das Gesuch der A. AG gegen die falsche Partei. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 23. Juni 2023 hätte B. die Liegenschaft Nr. X. bereits verkauft und die Handänderung sei im Tagebuch des Grundbuchs C. eingetragen gewesen. Ein Parteiwechsel im Sinne von Art. 83 ZPO sei nicht möglich, weil die Liegenschaft nicht während dieses Verfahrens, sondern bereits zuvor veräussert worden sei. 3. Gegen diesen Entscheid reichte der Rechtsvertreter der A. AG (folgend: Berufungsklä- gerin) am 25. September 2023 Berufung ein und stellte die Rechtsbegehren, der Ent- scheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 13. September 2023 sei aufzuheben, das Grundbuchamt C. sei anzuweisen, ein Bauhandwerkerpfandrecht zu Gunsten der Berufungsklägerin für die Pfandsumme von CHF 62'500.00 auf der Liegenschaft Nr. X. im Grundbuch der Gemeinde C. vorläufig einzutragen sowie der Berufungsklägerin sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung des Bau- handwerkerpfandrechts anzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der D. GmbH, eventualiter zu Lasten von B. (…). II. (…). 3. Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss telefonischer Auskunft des Grundbuchverwalters habe dieser das Grundbuch zufolge Ferienabwesenheit während zwei Wochen nicht nachgeführt. Er habe jedoch mit dem Gerichtspräsidenten gesprochen und man sei übereingekommen, das Pfandrecht einzutragen, da die Be- zeichnung der «falschen Partei» auf die Nichtnachführung des Grundbuchs zurückzu- führen sei. Der Entscheid verstosse gegen Art. 839 ZGB. Der ausgestellte Grundbuch- auszug sei unvollständig gemäss Art. 31 GBV gewesen, da kein Hinweis auf die hän- gige Anmeldung erfolgt sei. Aufgrund dieses unvollständigen bzw. falschen Auszugs habe die Berufungsklägerin weder beim Einreichen des Gesuchs am 23. Juni 2023 noch beim Einreichen der ergänzenden Eingabe am 7. Juli 2023 wissen können, dass das Grundstück am 20. Juni 2023 verkauft worden sei. Sie hätte keine Möglichkeit ge- habt, in diesem Verfahren rechtzeitig die richtige Partei zu bezeichnen. In der vorlie- genden, sehr seltenen Situation, die aufgrund eines Fehlers des Grundbuchamts und nicht aufgrund eines Fehlers der Unternehmerin und Berufungsklägerin entstanden sei, habe das Gericht gemäss SCHUMACHER/REY (Rz. 945 mit Verweis auf weitere Autoren) drei Möglichkeiten, wie es den Prozess fortführen könne: 1. das Gericht setze dem Un- ternehmer eine Frist für die Klage gegen den aktuellen Eigentümer; 2. es werde eine Prozessstandschaft des Erwerbers zulasten des Veräusserers fingiert; 3. es erfolge ein 23 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide Parteiwechsel von Gesetzes wegen. Nach Auffassung der Berufungsklägerin habe sich die Vorinstanz für die zweite oder dritte Variante entschieden. Die Vorinstanz habe das Grundbuchamt angewiesen, die Eintragung vorzunehmen. Sie habe die neue Eigentü- merin (Berufungsbeklagte 1) eingeladen, als involvierte Person eine Stellungnahme in diesem Verfahren abzugeben. Aufgrund der vorläufigen Eintragung und der Tatsache, dass die Vorinstanz die neue Eigentümerin als involvierte Person in den Prozess auf- genommen habe, sei die Berufungsklägerin mit Recht davon ausgegangen, dass ent- weder ein automatischer Parteiwechsel stattgefunden habe oder aber eine Prozess- standschaft fungiert worden sei. Anders habe die Eintragung nicht interpretiert werden können, denn wenn die im angefochtenen Entscheid geäusserte Rechtsauffassung tat- sächlich auch in einer solchen Spezialsituation - Falschauskunft des Grundbuchamts - zuträfe, was bestritten werde, dann hätte schon die superprovisorische Eintragung nicht vorgenommen werden dürfen. Im Zeitpunkt, als das Pfandrecht am 11. Juli 2023 superprovisorisch im Grundbuch eingetragen worden sei, sei bekannt gewesen, dass die Berufungsklägerin aufgrund der Falschauskunft des Grundbuchamts den grund- sätzlich nicht mehr passivlegitimierten Veräusserer (Berufungsbeklagter 2) eingeklagt hätte. Trotzdem habe das Grundbuchamt nach telefonischer Rücksprache mit dem Ge- richtspräsidenten die Eintragung vorgenommen. Nach der nun im angefochtenen Ent- scheid dargelegten Begründung sei eine Auswechslung der beklagten Partei auf ein- mal nicht mehr möglich. Die Berufungsklägerin habe - ohne entsprechenden Hinweis der Vorinstanz und ohne Ablehnung des Gesuchs um superprovisorische Eintragung des Pfandrechts durch das Grundbuchamt – nämlich nicht damit rechnen müssen, dass die Vorinstanz von einer fehlenden Passivlegitimation ausgehe. Wäre die Beru- fungsbeklage 1 tatsächlich nicht passivlegitimiert, so hätte schon die superprovisori- sche Eintragung am 11. Juli 2023 nicht erfolgen dürfen. Dies hätte es der Berufungs- klägerin ermöglicht, innert der viermonatigen Frist ein neues Gesuch gegen die Beru- fungsbeklagte 1 zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt seien noch neun Tage bis zum Ablauf der Viermonatsfrist zur Verfügung gestanden. Gemäss diesen Ausführungen habe ent- weder ein Parteiwechsel stattgefunden oder aber es liege eine Prozesstandschaft vor und die Berufungsbeklagte 1 habe den Prozess in eigenem Namen für die Berufungs- beklagte 2 weitergeführt. Folglich sei die Berufungsbeklagte 1 passivlegitimiert. 4. 4.1. Die Anmeldung einer Bauhandwerkerpfandeintragung beim Grundbuchamt darf sich nicht gegen den Veräusserer, sondern muss sich vielmehr gegen den Erwerber richten, sobald dieser als neuer Grundeigentümer im Tagebuch eingetragen ist. Passivlegitimiert ist somit nur der im Grundbuch - im Hauptbuch, ggf. aber auch erst im Tagebuch - ein- getragene Grundeigentümer (vgl. SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Auflage, 2022, Rz. 943, 1408, 1419). Für die Passivlegitimation bestimmend ist der Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs auf Eintragung. Wechselt der Eigentümer vor dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, ist das Gesuch gegen den neuen Eigentümer zu stellen; ein Gesuch gegen den alten Eigentümer muss abgewiesen werden. Der Grundbuchver- walter hat selbst eine gerichtlich verfügte Eintragung daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen die durch das Grundbuch als Eigentümerin ausgewiesene Person angeordnet worden ist; trifft diese Voraussetzung nicht zu, so muss die Anmeldung nach Art. 87 Abs. 1 GBV abgewiesen werden (vgl. SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 5. Auflage, 2017, Rz. 1729; THURNHERR, Basler Kommentar ZGB, 7. Auflage, 2023, Art. 839/840 N 24a; SCHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 944). 24 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide 4.2. Am 23. Juni 2023, an welchem die Berufungsklägerin das Gesuch gegen B. um Eintra- gung des Bauhandwerkerpfandrechts beim Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. stellte, war die D. GmbH bereits als Eigentümerin des zu belastenden Grundstücks, welches sie am 20. Juni 2023 von B. gekauft hat, im Tagebuch des Grundbuchs C. ein- getragen. Die Berufungsklägerin hat somit das Gesuch gegen die falsche Partei gerich- tet. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin konnte durch den unvollständigen Grundbuchauszug und durch die zu Unrecht erfolgte vorläufige Eintragung im Grund- buch weder ein Parteiwechsel von Gesetzes wegen stattfinden, noch konnte die D. GmbH als Erwerberin den Prozess für B. als Veräusserer weiterführen. Die von der Be- rufungsklägerin angegebene Literaturstelle (SCHUMACHER/REY, a.a.O., Rz. 945) bezog sich nämlich entgegen der vorliegenden auf eine Situation, in welcher während eines bereits pendenten Gerichtsverfahrens der Grundeigentümer wechselte (vgl. auch HÜRLI- MANN-KAUP, ZBJV 2014, S. 427 ff.). Die Vorinstanz hat somit das Gesuch um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfan- des zu Recht mangels Passivlegitimation abgewiesen und die Löschung der vorgemerk- ten vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts richtigerweise angewiesen. 4.3. Vorliegend unterliefen dem Grundbuchamt C. jedoch zwei Fehler: Einerseits wurde auf dem Grundbuchauszug vom 6. Juli 2023 die Handänderung vom 20. Juni 2023 nicht vermerkt, was dazu führte, dass die Berufungsklägerin das Gesuch gegen die falsche Partei eingereicht hatte. Andererseits wurde die superprovisorisch verfügte Eintragung am 11. Juli 2023 vorgemerkt, obwohl sie nicht gegen die aktuelle Eigentümerin angeord- net worden ist und somit hätte abgewiesen werden müssen. Der Berufungsklägerin bleibt somit nur, aber immerhin, die Haftungsklage nach Art. 955 Abs. 1 ZGB. (…). Kantonsgerichtspräsidium Appenzell I.Rh., Entscheid KE 33-2023 vom 13. November 2023 25 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide 5. UVG-Beschwerde (Beweiswert eines versicherungsinternen Arztberichts) Vorliegend ist aufgrund der fehlenden effektiven Arbeitstestung ungeklärt, wie die Arbeitsfä- higkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit, allenfalls unter Beizug der von der Unfallversicherung erwähnten etablierten Hilfsmittel, einzuschätzen ist. Die Streitsa- che wird zur Sachverhaltsabklärung und Neuverfügung an die Unfallversicherung zurückge- wiesen. Erwägungen: 1. A., geboren 1955, war vom 1. Mai 1983 bis zum 30. November 2018 als Applikations- Entwickler bei der B. AG angestellt und bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versi- chert. Am 24. September 2018 wurde er auf dem Fussgängerstreifen von einem Lini- enbus in der Stadt St.Gallen angefahren. Dabei erlitt er eine offene intraartikuläre dis- tale Humerusfraktur rechts, eine contusio capitis mit RQW 1cm okzipital sowie eine Thoraxkontusion dorsal links. 2. Die Suva teilte dem Rechtsvertreter von A. mit Verfügung vom 31. Januar 2022 mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. 3. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter von A. am 16. Februar 2022 Ein- sprache. 4. Die Suva wies die Einsprache von A. mit Entscheid vom 17. Januar 2023 ab. Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, die rechte Schulter des Versicherten würde degenerative Befunde aufweisen, welche unfallfremd seien. Ebenfalls zweifellos unfallfremd sei der Morbus Dupuytren. Mit Bericht von Dr. C., Kantonspital St.Gallen, vom 8. Juni 2021, sei eine handchirurgi- sche Abschlussuntersuchung dokumentiert worden. Bezüglich der Sensibilität im Ulna- risgebiet rechts hätten sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben, hier habe wei- terhin ein Taubheitsgefühl und Kribbelparästhesien im gesamten Ulnarisversorgungs- gebiet bestanden. Klinisch habe sich eine angedeutete Krallenstellung von Klein- und Ringfinger ohne Bewegungseinschränkung gezeigt. Ferner eine Atrophie der Musculi interossei dorsalis im Vergleich zur Gegenseite. Zusätzlich habe sich eine abge- schwächte Abduktionskraft des Kleinfinger rechts auf M4/5 gefunden. Das Überkreu- zen von Zeige- und Mittelfinger sei schwer möglich gewesen, das Aufnehmen von klei- nen Gegenständen allerdings recht problemlos machbar. Bezüglich des Handgelenks habe eine Bewegungseinschränkung nach dorsal und palmar von jeweils 20 Grad, al- lerdings schmerzfrei, bestanden. Die Umwendbewegung sei vollständig möglich gewe- sen. Dr. C. gehe daher von einem Endzustand aus. Mit Bericht vom 3. September 2021 aus der Klinik für Neurologie des Kantonspital St.Gallen, werde durch Dr. D., Fachärztin Neurologie festgehalten, dass eine weitere funktionelle Verbesserung nun nach drei Jahren nicht zu erwarten sei. Vor allem sei der sensible Nervus ulnaris deut- lich geschädigt, der motorische Nervus ulnaris moderat geschädigt, ferner eine leichte Schädigung des Nervus medianus. Hieraus würden sich plausibel die vom Patienten geschilderten Einschränkungen ergeben. Symptomausweitung oder Aggravation liege nicht vor. Es gebe keine Massnahmen, mit denen sich eine weitere Verbesserung er- zielen lasse. Klinisch habe sie, wie auch schon der Handchirurg Dr. C., eine leichte Atrophie der Interosseus-Muskulatur der rechten Mittel-Hand beschrieben. 26 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide Die Frage, in welchem Umfang aufgrund der unfallbedingten Gesundheitsschäden Ein- schränkungen im angestammten Beruf als Software-Entwickler (100% Bürotätigkeit) in leistungsmässiger Hinsicht bestehen würden, habe Dr. med. E. beantwortet, dass bei der angestammten Tätigkeit als Software-Entwickler von einer 100%igen Bürotätigkeit im Sinne eines PC-Arbeitsplatzes auszugehen sei. Diese beinhalte die mit dem für das Berufsbild typischen überwiegenden Tätigkeiten wie das Bedienen einer Maus sowie der Tastatur am PC/Laptop. Gestützt auf die aktuellen medizinischen End-Befunde so- wohl des Handchirurgen Dr. C. als auch der Neurologin Dr. D. vom 8. Juni 2021 res- pektive vom 3. September 2021, könne davon ausgegangen werden, dass die ange- stammte Tätigkeit in Analogie zum provisorischen Belastbarkeitsprofil des Versiche- rungsmediziners Dr. F. mit Datum vom 14. Februar 2019 aufgrund der unfallbedingten Gesundheitsschäden auch weiterhin zu 100% rein möglich wäre. Eine quantitative Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit könne aus den vorliegenden fachorthopädischen und fachneurologischen Befunden zunächst nicht zwingend abgeleitet werden. Nach Würdigung der medizinischen Akten und insbesondere unter Berücksichtigung der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. med. E. vom 17. Januar 2022, dürfe davon ausgegangen werden, dass der Einsprecher in seiner angestamm- ten Tätigkeit als Softwareentwickler, den er zuletzt in einem 60%-Pensum ausgeübt habe, wieder voll arbeitsfähig gewesen wäre, weshalb ein Anspruch auf eine Invaliden- rente zu Recht verneint worden sei. Ohne Zweifel leide der Versicherte an gewissen Unfallfolgen, so sei ihm auch eine In- tegritätsentschädigung zugesprochen worden. Dennoch sei bzw. wäre er ohne erfolgte Pensionierung in der angestammten Tätigkeit trotz den genannten Restbeschwerden voll arbeitsfähig. So zeigten sich keine Bewegungseinschränkungen an den Fingern und auch die sonstige Zwischenfingermuskulatur zeigte nur geringe Veränderung im Vergleich zur Gegenseite. Der Versicherte habe zwar einen Kraftverlust beklagt, aller- dings seien ihm gemäss eigenen Aussagen anstrengende Tätigkeiten wie Holzhacken möglich. In alltäglichen Tätigkeiten wie der Körperpflege oder dem Haushalt sei der Versicherte selbständig und nicht eingeschränkt. Schmerzen habe der Versicherte nicht beklagt. Schon im April 2019 habe der Versicherte bestätigt, er könne wieder am PC mit einer Tastatur arbeiten. Mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte und die Aussagen des Versicherten würde eine Tätigkeit als Softwareentwickler sogar ideal erscheinen. 5. Gegen den Einspracheentscheid der Suva reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 20. Februar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, ein und stellte die Rechtsbegehren, es sei der Einspracheent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2023 aufzuheben und dem Beschwer- deführer eine Rente aus UVG von mindestens 10% zuzusprechen, eventualiter sei durch das Kantonsgericht ein Gerichtsgutachten einzuholen und subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks Einholung eines externen Gutachtens nach Art. 44 ATSG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. (…) III. 1. 1.1. Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 1.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, entgegen der versicherungs- medizinischen Beurteilung von Dr. E. vom 17. Januar 2022 sei der RAD-Arzt Dr. G. am 27 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide 16. November 2021 gestützt auf die gleiche Aktenlage zum Schluss gekommen, dass in Anlehnung an die sozialmedizinische Gutachterliteratur eine 20%ige Leistungsmin- derung in der angestammten Tätigkeit anzunehmen sei. Die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich vorgebracht, dass Dr. G. auch unfallfremde Gesundheitsschäden einbinde und daher nicht auf dessen Beurteilung abgestützt werden könne. Dem sei folgendes zu entgegnen: Es sei zwar korrekt, dass Dr. G. festgehalten habe, dass seine Beurteilung unter Einbindung von unfallfremden Gesundheitsschäden erfolge (wobei er auf die damalige Kausalitätsbeurteilung der Beschwerdegegnerin abgestellt und die Schulterbeschwerden sowie den Morbus Dupuytren als unfallfremd angenom- men habe), doch wirkten sich diese Gesundheitsschäden gemäss den Akten zum Zeit- punkt der Beurteilung nicht - bzw. wenn, dann höchstens unwesentlich - auf die Ar- beitsfähigkeit aus. So habe der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. F., schon am 24. Februar 2020 festgehalten, dass der Morbus Dupuytren vor und nach dem Unfaller- eignis bis aktuell keine OP-Notwendigkeit und keine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit mit sich gebracht habe. Ebenso habe er bezüglich der Schulterbeschwerden ge- schrieben: «Weder die vorübergehenden Schulterbeschwerden re., noch die Erkran- kung Morb. Dupuytren verursachten zusätzliche HK oder AUF, so dass durch Beides kein negativer Einfluss auf HV, AUF oder erreichbares Behandlungsergebnis verur- sacht wurde.» Am 24. April 2019 habe der Beschwerdeführer gegenüber der Suva ge- schildert: «Die Schmerzen in der rechten Schulter haben seit der Operation auch deut- lich gebessert. Ich spüre es nur noch ganz leicht, wenn ich den Arm nach oben aus- strecke. Es ist ein leicht ziehender Schmerz. Ich bringe den Arm ganz nach oben. Eine Therapie oder Behandlung findet deswegen nicht statt.» Eine Auswirkung dieser - im Verlauf deutlich verbesserten - Schulterbeschwerden auf die angestammte Bürotätig- keit seien nicht ersichtlich. Bezüglich Morbus Dupuytren hätten die behandelnden Ärzte lediglich leichte druck-dolente Verhärtungen an der rechten Hand festgehalten, was ebenfalls nicht zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig- keit führe. Da weder der Morbus Dupuytren noch die Schulterbeschwerden einen Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit zu haben scheinen, sei die RAD-Beurteilung vorliegend durchaus einschlägig. Selbst wenn die gemäss bestrittener Behauptung der Beschwer- degegnerin unfallfremden Schulterbeschwerden sowie der Morbus Dupuytren einen gewissen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten, wäre ge- stützt auf die aktuelle Aktenlage immer noch eine mindestens 10%ige Einschränkung der angestammten Tätigkeit aufgrund der unbestrittenermassen unfallkausalen Ge- sundheitsschäden überwiegend wahrscheinlich. Übereinstimmend mit Dr. G. seien so- dann die behandelnden Ärzte des KSSG gemäss Bericht vom 15. November 2019 zum Schluss einer 20%igen Leistungseinschränkung in der angestammten Tätigkeit gekom- men. Dies auch mit der Begründung einer Einschränkung bezüglich des Arbeitstempos aufgrund der unfallbedingten Beschwerden an der rechten Hand. Zumindest geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung vom 17. Januar 2022 der Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin durch Dr. E. seien damit mit Sicherheit begründet. Hinzu komme, dass Dr. E. selbst festgehalten habe, dass eine quantitative Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit aus den vorliegenden fachärztlichen Befunden «nicht zwingend» abge- leitet werden könne, eine Belastungserprobung aufgrund der Pensionierung aber nicht mehr habe stattfinden können und es sich daher bei seiner Beurteilung nur um eine «mutmassliche Einschätzung» handle. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) wären folglich weitere Abklärungsmassnahmen vorzunehmen gewesen. Dabei sei sodann wesentlich, dass seine Beurteilung die abweichende Ein- schätzung von Dr. G. nicht berücksichtigt und kommentiert sowie dass die letzten ver- fügbaren fachärztlichen Berichte in der Anamnese und Beurteilung bezüglich der kon- kreten arbeitsbezogenen Einschränkungen des Beschwerdeführers nur ungenau bzw. unspezifisch geblieben seien (z.B. konkrete Nachfrage nach Tastaturschreiben / keine genauere Angaben zur Ermüdung der Hand etc.) und eine reine Aktenbeurteilung ge- stützt auf diese fachärztlichen Berichte bezüglich der Leistungsfähigkeit in einer Bü- 28 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide rotätigkeit eben blosse Mutmassung bleibe. Gegenüber seinem Rechtsvertreter schil- dere der Beschwerdeführer, welcher sich nicht als Kämpfernatur beschrieben habe, sondern eher, dass er dazu neige, Dinge zu akzeptieren, glaubhaft, dass er nach wie vor an ähnlichen Beschwerden an der rechten Hand leide, wie er dies schon früher ge- genüber der Beschwerdegegnerin angegeben habe. So müsse er nach ca. einer Stunde Arbeit, auch beim Tastaturschreiben oder Arbeiten am Computer, eine Pause einlegen, da die Hand sich verkrampfe bzw. ermüde. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich wieder Arbeiten am Computer erledigen könne, sei unbestritten. Dies be- deute aber im Umkehrschluss nicht, dass ihm eine 100%ige Bürotätigkeit ohne quanti- tative Leistungseinbusse möglich wäre. Er habe denn auch gegenüber der Beschwer- degegnerin bereits Einschränkungen im Hinblick auf Bürotätigkeiten beschrieben (vgl. Telefonnotiz vom 15. Februar 2019: «Tastaturschreiben gehe zwar schon, aber halt auch nicht mehrere Stunden nacheinander, er habe es aber auch nicht versucht.»). So- dann seien überdies aus den Berichten der behandelnden Ärzte Einschränkungen zu entnehmen, bei welchen ein quantitativer Einfluss auf die angestammte Tätigkeit nahe- liegend sei (vgl. Bericht KSSG vom 3. September 2021: Taubheitsgefühle und Paräs- thesien an der Hand und am Ellbogen sowie geringe Parästhesien an den Fingerspit- zen I-Ill rechts; Einschränkung der Beweglichkeit in Hand- und Ellbogengelenk sowie der Feinmotorik der rechten Hand; raschere Ermüdung der rechten Hand). Die Akten- beurteilung durch Dr. E. vom 17. Januar 2022 sei damit nicht für die streitigen Belange umfassend (bloss mutmassliche medizinisch theoretische Einschätzung ohne klinische Untersuchung und ohne Erprobung der effektiven Arbeitsfähigkeit), beruhe nicht auf allseitigen Untersuchungen bzw. einer differenzierten Erhebung der Beschwerden (u.a. genaue Anamnese bezüglich Einschränkungen bei Arbeiten am Computer; Ermüdung der Hand) und berücksichtige die vollständigen Vorakten nicht (Beurteilung RAD-Arzt Dr. G.), womit nicht darauf abgestellt werden könne, sondern weitere Abklärungen nö- tig seien. Es bestünden im Lichte der obigen Darstellung klar zumindest geringe Zwei- fel an der versicherungsinternen medizinischen Beurteilung der Beschwerdegegnerin. Sollte das Gericht nicht bereits aufgrund der vorliegenden Akten davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer zumindest eine 10%ige Rente zustehe, so wäre aufgrund der begründeten Zweifel an den versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen zur Klärung der obigen medizinischen Fragen - insbesondere der Frage der Arbeitsfä- higkeit in der angestammten und einer optimal angepassten Tätigkeit - ein externes Gutachten nach Art. 44 ATSG einzuholen. Bei Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV sei der Lohn massgeblich, den ein Versicher- ter im mittleren Alter (ca. 42-jährig) in dem Beruf beziehungsweise in der Stellung er- zielen könnte, die er zum Zeitpunkt des Unfalls versehen habe. Für die hypothetischen Validen- und Invalideneinkommen sei massgebend, was diese Person auf dem ihr of- fenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise verdienen könnte. Ge- mäss Unfallmeldung vom 27. August 2018 sei der Beschwerdeführer am Unfalltag vom 24. September 2018 als angestellter Applikations-Entwickler tätig gewesen. Als ver- traglicher Grundlohn sei auf der Unfallmeldung ein Jahreslohn von CHF 134'550.00 an- gegeben worden. Laut IK-Auszug habe der Beschwerdeführer 1997 im Alter von 42 Jahren bei der Verwaltungsrechenzentrum AG in St.Gallen CHF 116'536.00 ver- dient. Somit habe das tatsächliche Einkommen bereits im Alter von 42 das von der Be- schwerdegegnerin in der Verfügung vom 31. Januar 2022 zugrunde gelegte statisti- sche Valideneinkommen von CHF 96'017.00 bei weitem überstiegen. Infolgedessen sei die Ermittlung des hypothetischen Verdienstes eines Angestellten der entsprechenden Alterskategorie auf statistischer Grundlage hinfällig. Dies auch deshalb, weil der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt der Invaliditätsgradbemessung erst kurz nicht mehr er- werbstätig gewesen sei und deshalb noch ein Erwerbseinkommen vorgelegen habe, das zuverlässig über ein mutmassliches Valideneinkommen Aufschluss geben könne. 29 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide Damit habe die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen auf den 2018 tatsäch- lich erzielten Lohn, angepasst an die Nominallohnentwicklung 2019 abzustellen, was ein Valideneinkommen in der Höhe von CHF 135'222.75 ergebe. Sollten sich die dargelegten gesundheitlichen Beschwerden nicht bereits in der Höhe der Arbeitsfähigkeit (quantitativ) niederschlagen, so wären selbst gemäss dem Kreis- arzt Dr. E. vorliegenden funktionellen (qualitativen) Einschränkungen der rechten obe- ren Extremität im Rahmen eines Tabellenlohnabzuges zu würdigen. Der von der Be- schwerdegegnerin in der Verfügung vom 31. Januar 2022 berücksichtigte Abzug von 5% vermöge dabei nicht zu überzeugen. Dies aus nachfolgender Begründung: Dem Tabellenlohn-Abzug komme als Korrekturinstrument bei der Festsetzung möglichst konkreten Invalideneinkommens überragende Bedeutung zu. An der mündlichen Ur- teilsberatung vom 9. März 2022 im Fall 8C_256/2021 hätten mehrere Bundesrichter die Wichtigkeit des Leidensabzuges betont. Gemäss Bundesrichter Maillard (Referent für Abweisung der Beschwerde) löse dieser alle Probleme, welche die Gutachten Büro Bass/Weissenstein sowie die Publikation der Arbeitsgruppe Riemer-Kafka/Schwegler kritisierten: mit einem Leidensabzug von bis zu 25 % könne korrigiert werden, dass Be- hinderte den Median nicht erreichten. Die entsprechenden Ausführungen des Bundes- gerichts könnten nicht anders als ein Appell an die kantonalen Gerichte sowie die IV- Stellen verstanden werden, Tabellenlohnabzüge weniger restriktiv zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin gehe gestützt auf die Beurteilung von Dr. E. von folgendem Zu- mutbarkeitsprofil aus: „Aus medizinischer Sicht wäre Herrn A. eine sehr leichte körperli- che Tätigkeiten für die rechte Hand ohne Belastung, ohne Drehbewegungen, ohne ver- mehrte oder häufige feinmotorische Anforderungen der rechten Hand, ohne Schläge oder Vibrationen, ohne Gewichtsbelastung, ohne Druck- oder Zugkräfte am rechten Arm und der rechten Hand, ohne Arbeiten mit vermehrter Kälte- oder Hitzeexposition aufgrund der bestehenden Gefühlsstörungen der rechten Hand sowie ohne Arbeiten mit Abstützen im Ellbogenbereich rechts ganztags zumutbar." Rechtsprechungsge- mäss werde bei erheblichen funktionellen Einschränkungen der dominanten Hand bzw. des dominanten Armes, regelmässig ein Abzug von 10 bis 15% zugesprochen. So habe das Bundesgericht im Urteil 8C_629/2021 vom 24. März 2022 in E. 4.1.4 erwo- gen, dass der Versicherte unbestrittenermassen nicht nur bei schweren, sondern auch bei feinmotorischen Tätigkeiten aufgrund seiner Verletzungen an der rechten wie auch an der linken Hand eingeschränkt sei, weshalb ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10% angemessen sei. Das Versicherungsgericht St.Gallen habe im Entscheid UV 2008/64 vom 18. Mai 2009, E. 2.4.2, einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10% aufgrund einer mässiggradigen Arthrose des linken, abdominanten Handge- lenkes bestätigt, ohne dass weitere Abzugstatbestände erfüllt gewesen seien. Der Ent- scheid sei zwar vom Bundesgericht aufgehoben worden, nicht jedoch in Bezug auf den Tabellenlohnabzug (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8C_648/2009 vom 24. März 2010 E. 6.1). Im Entscheid UV 2016/69 vom 25. Januar 2018, E. 6.3, habe das Versi- cherungsgericht St.Gallen einen durch die Suva vorgenommenen Abzug vom Tabel- lenlohn von 15% auf 20% erhöht, nachdem diese die Faktoren Alter und lange Selb- ständigkeit unberücksichtigt gelassen hätte. Diese Erhöhung sei vom Bundesgericht zwar widerrufen worden, doch bestätigte es letztinstanzlich den Tabellenlohnabzug von 15% aufgrund einer leidensbedingten Einschränkung der rechten, dominanten Hand (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8C_227/ 2018 vom 14. Juni 2018 E. 4). Aufgrund der erheblichen verbleibenden Unfallfolgen an der rechten oberen Extremität (vgl. auch Beurteilung des Integritätsschadens) sei vorliegend ein Tabellenlohnabzug von min- destens 10% gerechtfertigt. Dies bereits gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils. Berücksichtige man zusätzlich die vom Beschwerdeführer ge- schilderte rasche Ermüdung der Hand, welche vermehrte Pausen notwendig mache, sowie die generelle Verlangsamung, wäre mindestens von einem Abzug von 15% aus- 30 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide zugehen. Selbst bei ansonsten unveränderter Invaliditätsbemessung sowie medizini- scher Beurteilung würde daraus ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers resultie- ren. Dr. med. H. schildere in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2023 nach aktueller klini- scher Untersuchung des Beschwerdeführers die Einschränkungen bezüglich der ange- stammten Arbeitstätigkeit (Leistungsminderung von 20% sei sicher vorhanden) nach- vollziehbar und untermauere damit die in der Beschwerde geltend gemachten Vorbrin- gen und Zweifel gegen die versicherungsmedizinische Beurteilung der Beschwerde- gegnerin zusätzlich. 1.3. Die Beschwerdegegnerin entgegnet im Wesentlichen, der versicherungsinterne Medizi- ner Dr. E. sei gestützt auf die medizinischen Befunde des Handchirurgs Dr. C. und der Neurologin Dr. D. vom 8. Juni 2021 respektive vom 3. September 2021 in seiner Beur- teilung vom 17. Januar 2022 zum Schluss gekommen, dass der Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit als Software-Entwickler (100%ige Bürotätigkeit im Sinne eines PC-Arbeitsplatzes) auch mit den unfallbedingten Gesundheitsschäden weiterhin zu 100% arbeitsfähig sei. Dr. G. habe «unter zusätzlicher Einbindung von unfallfremden Gesundheitsschäden» eine 20%ige Leistungsminderung beurteilt. Auf die Beurteilung könne deshalb nicht ab- gestellt werden. Im Beschwerdeverfahren sei eine Beurteilung der Hausärztin Dr. H. vom 1. März 2023 aufgelegt worden. Anders als Dr. G. berücksichtige die Medizinerin die bildgebend ausgewiesenen degenerativen Krankheitsschäden nicht und erachte wiederum als einzige Ärztin eine Leistungsminderung aufgrund erhöhtem Pausenbe- darf als angezeigt. Es werde an dieser Stelle auf die Erfahrungstatsache hingewiesen, dass Hausärzte oder behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli- che Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen wür- den, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Anga- ben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen wür- den. Auch der Verweis auf die Stellungnahme von Dr. I. vom 15. November 2019 vermöge keine auch nur geringen Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung von Dr. E. vom 17. Januar 2022 hervorzurufen. So komme auch Dr. I. zum Schluss, dass sich im angestammten Beruf des Beschwerdeführers als Informatiker bezüglich der Schulter und des Ellbogens keine Einschränkungen eruieren liessen. Im gleichen Bericht hielt Dr. med. I. aber gleichwohl fest, dass eine Einschränkung nicht im Pensum, sondern «eher im Arbeitstempo» bestehen würde. Eine Leistungseinschränkung sei bei dieser Beurteilung nicht mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit aufgrund der Unfallfolgen ausgewiesen. Es werde darauf hingewiesen, dass es diverse etablierte Hilfsmittel gebe, wie etwa die Einhändertastatur oder die sprachgebundene Texterkennung, welche weder von der Hausärztin noch von Dr. med. I. in ihrer Beurteilung Berücksichtigung gefunden hätten. Damit dürfte im Vergleich zu Gesunden kaum eine funktionelle Verlangsamung resul- tieren. Die von der Rechtsvertretung beantragte Begutachtung erachte die Beschwerdegegne- rin aufgrund vorliegender Aktenlage nicht angezeigt. Rechtsprechungsgemäss gelte, dass auch den Berichten versicherungsinternen Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu- komme, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wi- derspruchsfrei seien und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestünden. Der ver- 31 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide sicherungsinterne Mediziner habe sich bei seiner Beurteilung auf die Berichte der be- handelnden Ärzte bzw. Neurologen gestützt und sei basierend darauf zu einem schlüs- sigen Ergebnis gekommen. Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgehen, so müsste aufgrund des vom versicherungsin- ternen Mediziner festgelegten Zumutbarkeitsprofils basierend auf den Tabellenlöhnen ein Einkommensvergleich vorgenommen werden. Diesbezüglich werde auf den korrek- ten Einkommensvergleich in der Verfügung vom 31. Januar 2022 verwiesen, woraus ersichtlich werde, dass dem Versicherten keine Invalidenrente zustehe. In der ange- fochtenen Verfügung seien der Invaliditätsbemessung in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV die Vergleichseinkommen für einen Versicherten im mittleren Alter zu Grunde gelegt worden, was sich angesichts des Alters des Versicherten und mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 8C_346/2013 vom 10. September 2013 E. 4.2, 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013 E. 5.2.2 und 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3) als korrekt erweise. Auch der Beschwerdefüh- rer habe diesbezüglich keine Einwände. Gemäss einhelliger Lehre und Rechtspre- chung sei sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen von den Verhält- nissen eines Versicherten mittleren Alters auszugehen, d.h. es gelte sowohl beim Vali- den- als auch beim Invalideneinkommen die LSE-Tabelle zu berücksichtigen (BGE 114 V 312 E. 2 in fine, 315 E. 4a, BGE 113 V 136 E. 4b in fine; SVR 1995 UV Nr. 35 S. 105 E. 3; Maurer, a.a.O., S. 361 und Omlin, a.a.O., S. 256). Die Ausführungen des Be- schwerdeführers zum Valideneinkommen würden damit nicht der einschlägigen Recht- sprechung entsprechen und seien somit unbeachtlich. Betreffend des Invalideneinkom- mens werde ausschliesslich der leidensbedingte Abzug moniert. Dem Beschwerdefüh- rer sei 5% gewährt worden. Ein höherer Abzug sei nicht gerechtfertigt. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen sei letztlich stets bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein ge- wisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekenn- zeichnet sei und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweise (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 2.2). Sei von einem genü- gend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, könnten unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu be- zeichnen seien (vgl. Urteil 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hin- weis). Der Beschwerdeführer verweise auf eine Reihe von Bundesgerichtsurteilen, wel- che vorliegend nicht einschlägig seien. In BGer 8C_629/2021 vom 24. März 2022 sei der Versicherte an der rechten wie auch an der linken Hand eingeschränkt. Ein lei- densbedingter Abzug von 10% sei als angemessen erachtet worden. Im konkreten Fall weise der Beschwerdeführer aber nur Restbeschwerden an der rechten Hand auf. Auch das weitere zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14.07.2018 sei nicht einschlägig. So habe es sich dort um einen Versicherten ohne spezielle Qualifika- tionen oder spezielle PC-Kenntnisse gehandelt, welcher ins Kompetenzniveau 1 einge- reiht worden sei. Es werde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach ein Abzug von 10% bei funktioneller Einhändigkeit oder Einarmigkeit als ange- messen bezeichnet worden sei (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E. 4.6, 8C_471/2017 vom 16. April 2018 E. 5.3 und 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2.6.2). Gemäss BGer 9C_396/2014 vom 15.04.2015 E. 5.2 sei die Annahme eines invalidisierenden organischen Gesundheitsschadens allein aufgrund der (weitgehenden) Gebrauchsunfähigkeit der Hand, als offensichtlich unrichtig ange- sehen. Von einer Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand könne beim Beschwerdefüh- rer nicht die Rede sein. Ein höherer leidensbedingter Abzug wäre nach obigen Ausfüh- rungen nicht rechtmässig. 2. 32 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide 2.1. Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die vo- raussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfä- higkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutba- rer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel an gewissen Unfallfolgen leidet. Ebenfalls nicht umstritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einsprache- entscheids der Beschwerdegegnerin weder wegen der Schulter noch wegen des Mor- bus Dupuytren teilweise erwerbsunfähig war. Vorliegend ist jedoch strittig, in welchem Umfang aufgrund der unfallbedingten Ge- sundheitsschäden Einschränkungen im angestammten Beruf des Beschwerdeführers als Software-Entwickler in leistungsmässiger Hinsicht bestehen. Dabei sind insbeson- dere die vom Beschwerdeführer durch den Unfall vom 24. September 2018 resultieren- den Beschwerden in seiner rechten Hand zu beurteilen. Diesbezüglich liegen folgende Arztberichte und Dokumente im Recht, welche die Taubheitsgefühle des Beschwerde- führers in seiner rechten Hand und die damit einhergehenden Einschränkungen bei der Arbeit am PC immer wieder bestätigen. 2.3. Im Bericht von Dr. med. J., Klinik für Orthopädische Chirurgie, Kantonsspital St.Gallen, vom 29. Oktober 2018 über die Untersuchung vom 26. Oktober 2018 wurden unverän- derte Dysästhesien im Ulnarisbereich der rechten Hand beschrieben. Anlässlich der Befragung vom 8. Januar 2019 durch die Beschwerdegegnerin bei einem Hausbesuch berichtete der Beschwerdeführer, dass die Fingerspitzen von Zeige- und Mittelfinger gefühlslos sowie der Ring- und der Kleinfinger an der ganzen Innenseite und teils auch in der Hohlhand taub seien. Im Untersuchungsbericht von Dr. med. J. vom 28. Januar 2019 wurde unter der Anamnese angegeben, dass der Patient seit dem Unfall eine Hypästhesie im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris an Ring- und Kleinfinger rechts habe. Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 29. Januar 2019 in der Klinik für Neurologie, Kantonsspital St.Gallen, hätten sich Einschränkungen in der Sen- somotorik gezeigt. Beim Bedienen von Tasten und in praktischen Aufgaben liessen sich deutliche Schwankungen der Leistungsfähigkeit feststellen. Es werde insgesamt nicht von einem Neglect ausgegangen und der auffällige Befund im Rahmen der sen- somotorischen Einbussen interpretiert. Der Versicherungsmediziner Dr. med. F. führte in seiner Akten-Beurteilung vom 14. Februar 2019 an, dass für den allgemeinen Ar- beitsmarkt eine zeitlich unlimitierte Arbeitsfähigkeit ganztägig mit einem Pensum von 100% für angepasste Tätigkeiten, für leichte manuelle Hilfstätigkeiten rechte Hand und Arm ohne Belastung, ohne Drehbewegungen, ohne feinmotorische Anforderungen rechte Hand, ohne Schläge oder Vibrationen, maximal bis Schreibtischhöhe ohne Ge- wichtsbelastungen, ohne Druck- oder Zugkräfte rechts Arm und Hand, vergleichbar ei- ner Hilfshand aufgrund der Unfallschäden rechts Ellbogen und Handgelenk vorliegen würden. Der Versicherte befinde sich noch mitten in der Behandlungsphase gerade erst knapp zwei Monate nach der letzten Korrektur-OP des rechten Handgelenks. Am 15. Februar 2019 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin tele- fonisch an, er habe immer noch kein Gefühl in der Hand/Finger. Tastaturschreiben gehe zwar schon, aber halt auch nicht mehrere Stunden nacheinander, er habe es 33 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide aber auch nicht versucht. Schreiben könne er aber noch nicht, einzig noch eine Unter- schrift gehe. Gemäss Bericht der Hausärztin Dr. med. H. vom 9. März 2019 würden un- klare Berührungsempfindungsstörungen an der rechten Hand, unmittelbar nach dem Unfall im Bereich des Nervus ulnaris und seit Anfang März 2019 an der ganzen rechten Hand bestehen, eine neurologische Abklärung sei angemeldet. Anlässlich der Befra- gung vom 24. April 2019 durch die Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführer an, er habe ein leichtes Taubheitsgefühl in der Handballe. Auch habe er in allen Fingern permanent ein leichtes Kribbeln in den Fingerspitzen (im Daumen etwas weniger). Das störe mit der Zeit. Er merke es auch, wenn er eine Weile am PC auf der Tastatur schreibe. Das gehe schon, aber das Kribbeln sei einfach störend. Wegen der Gefühls- losigkeit habe er immer noch etwas Mühe beim Schreiben. Gemäss Untersuchungsbe- richt von Dr. med. J. vom 17. Mai 2019 habe sich betreffend der Nervus ulnaris Symp- tomatik bisher noch keine Verbesserung eingestellt. Der Patient habe weiterhin Krib- belparästhesien im Ulnaris-Versorgungsgebiet. Gemäss Dr. med. C., Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie, Kantonsspital St.Gallen, über die Untersu- chung vom 29. Oktober 2019, berichtete der Beschwerdeführer über deutliche Kribbel- parästhesien im Klein- und Ringfinger sowie eine leichte Atrophie im Interosseum dor- salis Bereich. In der klinischen Untersuchung finde sich ein positives Hoffmann-Tinel- Zeichen über dem Sulcus ulnaris. Auch erwähnte Dr. med. C. das Nervus ulnaris Syn- drom. Dr. med. I., Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparats, Kantonsspital St.Gallen, gab in seinem Schreiben vom 15. November 2019 an, behindernd sei für den Patienten das Missempfinden und die Hypästhesie praktisch der gesamten rechten Hand. Die Klinik für Neurologie, Kantonsspital St.Gal- len, berichtete über die Untersuchung vom 18. November 2019, wonach ein elektro- physiologisch sensomotorischer, axonaler Schaden des N. ulnaris rechts vorliege. Da- bei wertete sie die Beschwerden als Sulcus-ulnaris-Syndrom. Im Bericht vom 16. Ja- nuar 2020 über die Untersuchung vom 20. Dezember 2019 gab Dr. med. K., Chefarzt der Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie, Kantonsspital St.Gal- len, an, dass der Patient seit der Dekompression nervus ulnaris am 9. Dezember 2019 diesbezüglich noch keine Veränderung bemerkt habe. Dr. med. C. berichtete am 3. Juli 2020 über die Untersuchung vom 1. Juli 2020. Dabei stellte er die Diagnose eines Sulcus unlaris Syndroms rechts. Bezüglich der Erholung des Nervus ulnaris habe der Patient wenig Fortschritte bemerkt. Nach wie vor seien der Klein- und Ringfinger sowie die ulnare Handkante taub. Die Feinmotorik sei ebenfalls eingeschränkt. Er könne die Hand im Alltag grösstenteils gut einsetzen, für gewisse Tätigkeiten würde ihm die Kraft fehlen. Es bestehe das Hoffmann-Tinel-Zeichen über dem Sulcus ulnaris und eine Hypästhesie im Bereich der ulnaren Handkante sowie des Dig. IV und V. Deutliche Hy- potrophie der Handinnenmuskulatur sowie des M. interosseus I. Sieben Monate posto- perativ zeige sich wenig Erholung bezüglich des Nervus ulnaris. Mit einer bleibenden Hypasthesie sowie auch Kraftminderung sei zu rechnen. Eine abschliessende Beurtei- lung könne jedoch erst nach ca. 1 Jahr gestellt werden. Die Klinik für Neurologie, Kan- tonsspital St.Gallen, berichtete am 17. März 2021 über die Untersuchung bzw. den Nervenultraschall vom 11. März 2021. Der Patient habe angegeben, dass sich die Sen- sibilitätsstörungen an der Hand und den Fingern IV und V rechts nach der Dekompres- son nicht wesentlich verändert hätten. Unverändert würde ein Taubheitsgefühl beste- hen. Weiterhin habe er das Gefühl, dass die Kraft rechtsseitig eingeschränkt sei. Die Symptomatik habe keinerlei Dynamik. Sie beurteilte einen elektrophysiologisch vorwie- gend sensiblen chronisch axonalen Schaden des N. ulnaris rechts. Aufgrund des zeitli- chen Verlaufs würde von keiner weiteren wesentlichen Besserung des klinischen Be- fundes ausgegangen. Dr. med. C. berichtete am 25. Juni 2021 über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2021 im Rahmen einer Abschlusskontrolle. Dieser stelle die Diagnose eines sulcus ulnaris Syndroms rechts, St.n. Dekompression N. ul- naris am 9. Dezember 2019. Der Patient habe angegeben, dass sich bezüglich der Sensibilität im Ulnarisgebiet rechts keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten, 34 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide hier bestehe weiterhin ein Taubheitsgefühl und Kribbelparästhesien im gesamten ulna- risversorgten Gebiet. Dr. med. C. gehe von einem Endzustand aus. Dr. med. D., Klinik für Neurologie, Kantonsspital St.Gallen, berichtete am 3. September 2021 über die gleichentags durchgeführte Untersuchung des Beschwerdeführers. Der Patient habe noch Taubheitsgefühl und Parästhesien im Ulnaris-Innervationsgebiet an der Hand und am Ellenbogen, ausserdem neuropathisches Einschiessen in den kleinen Finger, wenn er am Ellenbogen klopfe. Geringere Parästhesien ("minim") an den Fingerspitzen l-lll rechts. Beweglichkeit in Hand- und Ellenbogengelenk seien endgradig etwas einge- schränkt. Er merke aufgrund der Gefühlsstörung manchmal Hitze oder Verletzungen an der rechten Hand zu spät, bislang aber keine grösseren Wunden. Die Hand werde schneller müde. Feinmotorik eingeschränkt (z.B. Münzen aus Geldbeutel klauben). Viele Bewegungen "umständlicher". Dr. med. D. beurteilte eine deutliche Schädigung des sensiblen N. ulnaris, eine moderate Schädigung des motorische N. ulnaris und eine leichte Schädigung des N. medianus. Hieraus würden sich plausibel die vom Pati- enten geschilderten Einschränkungen ergeben. Symptomausweitung oder Aggravation liege nicht vor. Es gebe keine Massnahmen, mit denen sich eine weitere Verbesserung erzielen liesse. Dr. med. G., RAD Ostschweiz, berichtete am 16. November 2021 der IV-Stelle Appenzell I.Rh., es bestehe eine dauerhafte Handicapierung des rechten Ge- brauchsarmes. In der PC Bedienung resultiere damit eine generelle Verlangsamung, auch unter Berücksichtigung einer Einhändertastatur bzw. Sprachsteuerung/sprachge- bundenen Texterkennung. Aus arbeitsmedizinischer Sicht könne in Anlehnung an die sozialmedizinische Gutachterliteratur unter zusätzlicher Einbindung von unfallfremden Gesundheitsschäden eine leidensadaptierte Leistungsminderung von 20% einge- schätzt werden. Schliesslich hielt Dr. med. H., Hausärztin des Beschwerdeführers, in ihrem Bericht vom 1. März 2023 folgendes fest: Der Patient schildere, dass beim Aufle- gen auf den Ellbogen das Einschlafgefühl in den Fingern stärker werde. Er sitze höchs- tens noch eine Stunde am Computer am Stück, er schreibe nicht so schnell wie früher (Leistungsminderung), bei längerem Abstützen des Vorderarmes auf Unterlage klam- mes Gefühl in den Fingern, zwischendurch Überempfindlichkeit Dig IV und V. Velofah- ren mache nach gewisser Zeit Klammgefühl in der Hand, müsse dann schütteln. Dr. med. H. stellte die Befunde, dass im Ellbogen und in der Hand die Beweglichkeit, die Kraft, teilweise das Berührungsempfinden und somit auch die Feinmotorik einge- schränkt seien. Ihrer Meinung nach sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig- keit nicht mehr zu 100% gegeben. Der Patient leide bei längerem Aufliegen des rech- ten Armes auf einer Unterlage wie das bei der Bürotätigkeit üblich sei, an vermehrtem Kribbeln in den Fingern IV und V, so dass er eine Pause einlegen müsse. Er müsse den Arm schütteln, anders positionieren und warten, bis sich die Beschwerden erholt hätten. Wegen der gestörten Feinmotorik sei auch das Schreiben am Computer lang- samer wie vorher. Drei den Beschwerdeführer behandelnde Ärzte kommen zur Beurteilung, dass diesem keine 100%-ige Arbeitsfähigkeit mehr zumutbar ist. Dr. med. I., gab in seinem Schrei- ben vom 15. November 2019 an, eingeschränkt sei der Patient nicht im Pensum, son- dern eher im Arbeitstempo. Aktuell könne der Patient in der bisherigen 100%igen Ar- beitszeit 80% der Arbeit erfüllen. Theoretisch wäre der Patient somit auf dem Arbeits- markt minim reduziert wieder einsetzbar. Auch Dr. med. G. schätzte in seinem Bericht vom 16. November 2021 eine leidensadaptierte Leistungsminderung von 20% ein. Wohl hat er die unfallfremden Gesundheitsschäden (frozen shoulder und M. Dupuy- tren) miteinbezogen, diese haben aber zum Zeitpunkt seiner Beurteilung unbestritte- nermassen keine Auswirkungen (mehr) auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers, gab dieser doch bereits am 24. April 2019, also mehr als zwei Jahre zuvor, an, dass sich die Schulterbeschwerden deutlich gebessert hätten. Schliesslich kam auch Dr. med. H., Hausärztin des Beschwerdeführers, in ihrem Bericht, in welchem sie de- tailliert die Anamnese und Befunde festhält, vom 1. März 2023 zum gleichen Ergebnis, dass aufgrund der qualitativen Einschränkung eine verminderte Leistungsminderung 35 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide von ca. 20% sicher vorhanden sei. Alle drei Ärzte gehen somit übereinstimmend von einer 20%-igen Leistungsminderung bei 100%-iger Präsenzzeit (erhöhter Pausenbe- darf, generelle Verlangsamung, Arbeitstempo eingeschränkt) aus. 2.4. Den obgenannten ärztlichen Berichten der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte, denen allen Einschränkungen des Beschwerdeführers seiner rechten Hand zu entneh- men sind, und insbesondere den drei Arztberichten von Dr. med. I., Dr. med. G. und Dr. med. H., welche dem Beschwerdeführer wegen dieser Einschränkungen eine redu- zierte Arbeitsleistung bescheinigen, steht die Beurteilung von Dr. med. E., Versiche- rungsmediziner der Beschwerdegegnerin, vom 17. Januar 2022 gegenüber, aus wel- cher die Beschwerdegegnerin eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ableitet. So gab er folgendes an: Bei der angestammten Tätigkeit als Software-Ent- wickler sei von einer 100%igen Bürotätigkeit im Sinne eines PC-Arbeitsplatzes auszu- gehen. Dieser beinhalte die mit dem für das Berufsbild typischen überwiegenden Tätig- keiten wie das Bedienen einer Maus sowie der Tastatur am PC/Laptop. Gestützt auf die aktuellen medizinischen End-Befunde sowohl des Handchirurgen Dr. C. als auch der Neurologin Dr. D. vom 8. Juni 2021 respektive vom 3. September 2021 könne da- von ausgegangen werden, dass die angestammte Tätigkeit in Analogie zum provisori- schen Belastbarkeitsprofil des Versicherungsmediziners Dr. F. mit Datum vom 14. Feb- ruar 2019 aufgrund der unfallbedingten Gesundheitsschäden auch weiterhin zu 100% rein theoretisch möglich gewesen wäre. Einschränkend sei hierbei jedoch festzuhalten, dass aufgrund der bereits eingetretenen frühzeitigen Pensionierung des Versicherten eine Belastbarkeitserprobung für die angestammte Tätigkeit nicht mehr habe stattfin- den können, sodass es sich bei der obengenannten Aussage um eine medizinisch the- oretische fachorthopädische, retrospektive und damit nur mutmassliche Einschätzung handle. Eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit könne aus den vorlie- genden fachorthopädischen und fachneurologischen Befunden zunächst nicht zwin- gend abgeleitet werden. Anhand der vorliegenden medizinischen Befunde und Berichte bestehe eine nachvollziehbare qualitative, jedoch keine nachvollziehbare quantitative Einschränkung, wobei letztere nur eingeschränkt beurteilbar sei, nachdem keine Belas- tungserprobung in der angestammten Tätigkeit mehr habe durchgeführt werden kön- nen. Rein unfallkausal wären dem Versicherten grundsätzlich theoretisch ganztags eine dem Leiden angepasste Tätigkeit vorstellbar, sofern dies aus Sicht des Rechtsan- wenders einem 66-Jährigen zumutbar erscheine. Qualitativ eingeschränkt sei der Ver- sicherte hingegen definitiv folgendermassen: Sehr leichte körperliche Tätigkeiten für die rechte Hand ohne Belastung, ohne Drehbewegungen, ohne vermehrte oder häufige feinmotorische Anforderungen der rechten Hand, ohne Schläge oder Vibrationen, ohne Gewichtsbelastung, ohne Druck- oder Zugkräfte am rechten Arm und der rechten Hand. Keine Arbeiten mit vermehrter Kälte- oder Hitzeexposition aufgrund der beste- henden Gefühlsstörungen der rechten Hand. Keine Arbeiten mit Abstützen im Ellbo- genbereich rechts. 2.5. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei- lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun- gen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1). 2.6. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann auf den Bericht von Dr. med. E. nicht abgestellt werden. Seine Beurteilung ist für die streitigen Belange nicht umfas- send erfolgt, zumal seine Einschätzung bloss eine medizinisch theoretische ohne klini- sche Untersuchung und ohne Erprobung der effektiven Arbeitsfähigkeit ist. Sie beruht 36 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide auch nicht auf allseitigen Untersuchungen bzw. einer differenzierten Erhebung der Be- schwerden, zumal eine genaue Anamnese bezüglich Einschränkungen bei Arbeiten am Computer nicht erfolgt sind, obwohl der Beschwerdeführer solche mehrfach geltend gemacht hat. Weiter hat er sich unter anderem mit den Einschätzungen von Dr. med. I., Dr. med. G. und Dr. med. H. nicht auseinandergesetzt. Er begründete nicht, weshalb trotz der von Dr. med. G. angegebenen generellen Verlangsamung bei der PC-Bedie- nung, auch unter Berücksichtigung einer Einhändertastatur bzw. Sprachsteuerung/ sprachgebundenen Texterkennung, dem Beschwerdeführer dennoch eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf möglich wäre. Dr. med. E. stützte sich bei seiner Beurteilung insbesondere auf die Berichte von Dr. med. C. vom 25. Juni 2021, Dr. med. D. vom 3. September 2021 sowie Dr. med. F. vom 14. Februar 2019. Dr. med. C. gab jedoch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers ab. Weshalb er trotz der von Dr. med. D. beurteilten plausiblen Einschränkungen der rechten Hand (schnelles Ermüden, eingeschränkte Feinmotorik, umständlichere Bewegungen) bei Fehlen von Symptomausweitung oder Aggravation, welche sich auch mit weiteren Massnahmen nicht mehr verbessern liessen, dennoch eine 100%-ige Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem angestammten Beruf annahm, begrün- det Dr. med. E. nicht. Er führte auch keine Massnahmen - wie die von der Beschwerde- gegnerin aufgezählten Hilfsmittel wie Einhändertastatur oder sprachgebundene Texter- kennung - an, welche die Einschränkungen verbessern könnten. Dr. med. E. übernahm dennoch die von Dr. med. F. fast drei Jahre zuvor abgegebene Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welcher sich damals noch mitten in der Behand- lungsphase befand. Seine Schlussfolgerungen sind somit zu wenig begründet, schliesst er doch selbst auch nicht aus, dass eine quantitative Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit besteht, könne doch aus den vorliegenden fachärztlichen Befunden «nicht zwingend» eine solche abgeleitet werden. An seiner Beurteilung, welche sich zudem einzig auf die Akten stützt, bestehen zumindest geringe Zweifel, weshalb ergän- zende Abklärungen vorzunehmen sind. 3. 3.1. Erweist sich im streitigen Verfahren die Sachlage als ungenügend abgeklärt, erfolgt in der Regel eine Rückweisung an den Verwaltungsträger bzw. die Vorinstanz (vgl. KIE- SER, Kommentar ATSG, 4. Auflage, 2020, Art. 61 N 111). Eine Rückweisung bleibt ins- besondere zulässig, wenn eine bisher vollständig ungeklärte Frage durch eine Exper- tise beantwortet werden soll oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung gutachterlicher Ausführungen erforderlich ist (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1). 3.2. Die Beschwerdegegnerin hat bis jetzt kein externes medizinisches Gutachten i.S.v. Art. 44 ATSG in Auftrag gegeben, sondern einzig eine versicherungsinterne Beurtei- lung, welche ohne Untersuchung des Beschwerdeführers und ohne Erprobung der Ar- beitsfähigkeit erfolgt ist, vorgenommen. Aufgrund der fehlenden effektiven Arbeitstes- tung bleibt ungeklärt, wie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner ange- stammten Tätigkeit als Software-Entwickler, allenfalls unter Beizug der von der Be- schwerdegegnerin erwähnten etablierten Hilfsmittel, einzuschätzen ist. Diese unge- klärte Frage betreffend der zumutbaren Tätigkeit des Beschwerdeführers ist zuerst zu beantworten, bevor der Invaliditätsgrad errechnet werden kann. Ob dafür ein medizini- sches Gutachten notwendig ist oder eine Leistungsabklärung bzw. Belastungserpro- bung ausreichend ist, bleibt an der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Zufolge Rück- weisung zur Sachverhaltsabklärung und Neuverfügung brauchen die Streitpunkte be- treffend Valideneinkommen und Tabellenlohnabzug vorliegend nicht geprüft zu wer- den. 37 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide 3.3. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 ist aufzuheben und die Streitsache zur Ergänzung der Untersuchung gemäss obi- ger Erwägungen und zur Neuverfügung betreffend Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenrente zurückzuweisen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 4-2023 vom 29. August 2023 6. Versuchte Anstiftung zur Urkundenfälschung Es besteht kein aktenkundiges Indiz, dass der Beschuldigte gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat, dass C. eine auf 31. Dezember 2017 datierte Rangrücktrittsvereinbarung un- terzeichnet. Es ist zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er bei C. einzig um ein Original oder eine Kopie der auf 31. Dezember 2017 der damals allenfalls von C. unterzeich- neten Rangrücktrittsvereinbarung nachfragte. Der Beschuldigte ist in Anwendung des Grund- satzes in dubio pro reo vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) freizusprechen. Erwägungen: I. 1. A. war vom 9. Oktober 2012 bis 25. Januar 2019 einziger Verwaltungsrat mit Einzel- zeichnungsberechtigung der B. AG mit Sitz in Appenzell. Mit Entscheid vom (…) 2019 eröffnete der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. über die B. AG im Verfahren wegen Mängeln in der Organisation der Gesellschaft den Konkurs. Am (…) 2019 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Nach Einstellung des Konkursverfahrens erstattete das Betreibungs- und Konkursamt Appenzell I.Rh. am 7. Oktober 2019 bei der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. gegen A. Strafanzeige wegen Misswirtschaft nach Art. 165 StGB, Unterlassung der Buchfüh- rung nach Art. 166 StGB und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher nach Art. 325 StGB. Am 25. November 2019 erliess die Staatsanwaltschaft im Verfahren Nr. ST.2019.334 einen Strafbefehl gegen A., mit welchem sie ihn der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Abs. 1 StGB und der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig sprach. Am 28. November 2019 erhob A. Einsprache gegen den Strafbefehl vom 25. Novem- ber 2019. Mit Einstellungsverfügung vom 23. November 2021 wurde das Verfahren Nr. ST.2019.334 gegen A. betreffend Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung wegen fehlender Konkurseröffnung als objektiver Strafbarkeitsbedingung eingestellt. In Bezug auf die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher wurde das Verfahren aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. Die Staatsanwaltschaft erliess am 23. November 2021 folgenden Strafbefehl (Proz.Nr. ST.2019.334): 38 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide «1. A. ist der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB und der versuchten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB schuldig. 2. A. wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 460.00, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, bestraft. 3. A. wird zudem mit einer Busse von CHF 1'000.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. Die Kosten des Verfahrens werden A. auferlegt. Demnach hat A. zu bezahlen: Busse CHF 1'000.00, Verfahrenskosten, bestehend aus Staatsgebühr CHF 300.00, Gesamt- betrag CHF 1'300.00.» So habe die Staatsanwaltschaft am 25. November 2019 gegen den Beschuldigten ei- nen Strafbefehl wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung erlassen, ge- gen den dieser am 28. November 2019 Einsprache eingereicht habe. Im Strafbefehl vom 25. November 2019 sei dem Beschuldigten u.a. vorgeworfen worden, dass er es als Verwaltungsrat der B. AG (nachfolgend «Gesellschaft»), in Kauf genommen habe, die Überschuldung der Gesellschaft herbeizuführen und zu verschlimmern. Während des laufenden Untersuchungsverfahrens gegen den Beschuldigten wegen dieser Vor- würfe habe der Beschuldigte am 17. Dezember 2019 dem Gläubiger der Gesellschaft, C., per E-Mail das Dokument «Rangrücktrittsvereinbarung», datiert auf den 31. Dezem- ber 2017, zukommen lassen, welches dieser hätte unterzeichnen sollen. Inhalt dieses Rangrücktritts sei die Vereinbarung gewesen, dass die Forderungen des Gläubigers im Gesamtbetrag von CHF 7'051.15 gegenüber allen bereits bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen gegen die Gesellschaft im Rang zurückgestellt würden und dass der Gläubiger für den Fall der Bestätigung eines Nachlassvertrages mit Vermö- gensabtretung (Art. 317 SchKG) auf die genannten Forderungen in dem Umfang, in dem das Verwertungsergebnis zur vollen Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubi- ger und zur Deckung allfälliger Liquidations-, Stundungs- oder Konkurskosten benötigt werde, verzichte. Mit dieser von ihm und von C. zu unterzeichnenden Vereinbarung habe der Beschuldigte erreichen wollen, dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, trotz Überschuldung per Ende 2017 den Richter gestützt auf Art. 725 OR nicht benach- richtigt zu haben und dass er sich so von einer zivilrechtlichen und strafrechtlichen Haf- tung befreien könne. Dabei habe er als Treuhänder zum Tatzeitpunkt am 17. Dezem- ber 2019 gewusst, dass die Gesellschaft per Ende 2017 überschuldet gewesen sei und ihn nur ein solcher Rangrücktritt von der Benachrichtigung des Richters entbunden hätte. Der Beschuldigte habe als Treuhänder auch gewusst, dass die Gültigkeit eines Rangrücktritts mit der Unterzeichnung der Vereinbarung beginne und eine Rückdatie- rung nicht möglich sei. Einzig aufgrund der Tatsache, dass C. auf Anraten seines An- walts die Rangrücktrittsvereinbarung nicht unterzeichnet habe, sei es nicht zur Unter- schrift der unwahren Urkunde durch den Beschuldigten und zum Zustandekommen der Vereinbarung gekommen. 3. Gegen diesen Strafbefehl erhob A. am 25. November 2021 Einsprache. 4. Die Staatsanwaltschaft hielt gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO am Strafbefehl fest, über- wies die Akten am 3. Mai 2022 dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. und verzichtete gleichzeitig auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung. 5. 5.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 23. März 2023 folgendes Urteil ES 12-2022: 39 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide «1. A. wird schuldig gesprochen der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 StGB, begangen am 17. Dezember 2019. 2. A. wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 540.00, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. 3. A. wird zudem mit einer Busse von CHF 800.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von CHF 800.00 und den Untersuchungskosten von CHF 1'140.00, insgesamt CHF 1'940.00, gehen zu Lasten von A. Die zusätzlichen amtlichen Kosten einer voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides, sofern eine solche verlangt wird, werden auf CHF 600.00 festgesetzt.“ 5.2. Das Urteilsdispositiv wurde am 24. März 2023 versandt. Der Verteidiger von A. mel- dete beim Präsidium des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. mit Schreiben vom 27. März 2023 Berufung an. 5.3. Am 3. Mai 2023 wurde das begründete Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Ap- penzell I.Rh. versandt und am Folgetag dem Verteidiger von A. zugestellt. Darin wurde in Erwägung 4 ausgeführt, aufgrund der Aussagen von C. sowie der E- Mail-Korrespondenz sei erstellt, dass der Beschuldigte dem Alleinaktionär der B. AG, C., am 17. Dezember 2019 eine Rangrücktrittsvereinbarung per E-Mail habe zukom- men lassen, welche auf den 31. Dezember 2017 datiert gewesen sei. Der Beschuldigte bestreite jedoch, dass er die Rangrücktrittsvereinbarung rückdatiert habe. Er habe nicht gewollt, dass C. die Version vom 17. Dezember 2019 unterschreibe. Der Beschuldigte habe ausgesagt, er habe die Rangrücktrittsvereinbarung nicht in sei- nen Unterlagen finden können und er sei der Meinung gewesen, dass er den Rang- rücktritt C. bereits vorher, vielleicht im Rahmen des Aktienverkaufs, zugestellt habe. Er habe von C. nicht erwartet, dass dieser die Version vom 17. Dezember 2019 unter- schreibe. C. habe die früher einmal unterzeichnete Rangrücktrittsvereinbarung zusen- den sollen. Der Beschuldigte habe C. dazu animieren wollen, in seinen Akten nachzu- sehen und ihm die bestehende Rangrücktrittsvereinbarung zuzusenden. Die E-Mail vom 17. Dezember 2019 um 11.40 Uhr des Beschuldigten an C. mit dem Betreff «Rangrücktritt» habe folgenden Wortlaut: «Sehr geehrter Herr C. In der Beilage sende ich Ihnen den erwähnten Rangrücktritt zu. Herzlichen Dank und schöne Fest- tage. Wir hören uns dann im Januar. Beste Grüsse A.». In dieser E-Mail habe der Be- schuldigte C. nicht explizit dazu aufgefordert, die zugesandte Rangrücktrittsvereinba- rung im Anhang zu unterzeichnen. Ebenso sei der E-Mail aber nicht zu entnehmen, dass C. ein bereits existierendes Dokument heraussuchen und an den Beschuldigten senden solle. Klar sei gemäss Wortlaut, dass der Beschuldigte und C. sich zuvor über den Rangrücktritt ausgetauscht hätten («… sende ich Ihnen den erwähnten Rangrück- tritt …»). Insofern lasse sich allein aus dieser E-Mail kein Rückschluss darauf ziehen, ob C. bereits im Besitz der Rangrücktrittsvereinbarung gewesen sei oder nicht. Auch der durch den Beschuldigten versandten SMS-Nachricht vom 2. Januar 2020 könne nicht entnommen werden, ob es das Ziel der Kontaktaufnahme gewesen sei, eine Un- terzeichnung der Rangrücktrittsvereinbarung herbeizuführen oder – wie durch den Be- schuldigten behauptet – C. zum Heraussuchen einer vorbestehenden Rangrücktritts- vereinbarung zu animieren («Hallo Herr C. Benötigen sie noch Unterlagen bzw Infos 40 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide betr dem rangrücktritt? Beste Grüße und e guets Neus A.»). C. habe jedoch in der Ein- vernahme vom 23. März 2021 ausgesagt, dass er die zugestellte Rangrücktrittsverein- barung «unterschreiben sollte». In der Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2022 habe C. erneut ausgesagt, dass er vom Beschuldigten darum gebeten worden sei, die Rangrücktrittsvereinbarung zu unterzeichnen. Die rückdatierte Rangrücktrittsvereinba- rung habe C. durch seinen Anwalt in Deutschland prüfen lassen wollen, wobei der Be- schuldigte am 7. Februar 2020 geschrieben habe, dass sich das Thema erledigt habe. Die Aussagen von C. seien glaubhaft. Er habe die Zustellung vom 17. Dezember 2019 des Entwurfs der Rangrücktrittsvereinbarung durch den Beschuldigten als Aufforde- rung zur Unterzeichnung verstanden, und dies, nachdem er sich mit dem Beschuldig- ten dazu ausgetauscht hätte. Nicht erstellt sei, dass C. aufgefordert worden sein solle, in seinen Unterlagen nach einer früher einmal zugestellten und unterzeichneten Ran- grücktrittsvereinbarung zu suchen und diese zuzustellen. Es bestehe kein Zweifel da- ran, dass C. bis zum 17. Dezember 2019 keine Rangrücktrittsvereinbarung bezüglich B. AG unterzeichnet hätte. Auch ein konkludenter Rangrücktritt durch den Aktionär C. könne ausgeschlossen wer- den. Er habe am 23. März 2021 ausgesagt, nichts von der begründeten Besorgnis ei- ner Überschuldung gewusst zu haben. Im Aktienkaufvertrag vom 22. November 2017 zwischen dem Beschuldigten und C. werde sowohl ausgeführt, dass der Beschuldigte den neuen Aktionär für bisherige Verbindlichkeiten «unwiderruflich» schadlos halte, als auch, dass der neue Aktionär das passive Aktionärsdarlehen über CHF 7'051.75 über- nehme. Eine konkludente Rangrücktrittsvereinbarung lasse sich daraus nicht ableiten. Der Aktienkäufer erkläre nicht, eine Forderung zu stunden, bis alle anderen Gläubiger befriedigt seien. Zudem habe der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Rangrück- trittsvereinbarung gemäss Aussage von C. angeboten, den Kaufpreis für die Aktien der B. AG von CHF 9'000.00 zu kompensieren, falls er einmal eine Gründung oder derglei- chen beim Beschuldigten machen werde. Demzufolge sei erstellt, dass der Beschuldigte die E-Mail vom 17. Dezember 2019 mit dem Entwurf der Rangrücktrittsvereinbarung an C. versandt habe, damit dieser diese Vereinbarung unterzeichne. Die vorliegend am 17. Dezember 2019 versandte Rangrücktrittsvereinbarung, welche durch C. und den Beschuldigten als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift hätte unter- zeichnet werden sollen, sei auf den 31. Dezember 2017 datiert gewesen. Hätte C. die Rangrücktrittsvereinbarung mit Datum 31. Dezember 2017 unterzeichnet, würden der Zeitpunkt der Unterzeichnung und das auf dem Dokument vermerkte Unterzeichnungs- datum rund zwei Jahre auseinanderliegen. Da es sich bei der Rangrücktrittsvereinba- rung um eine Urkunde handle, hätte das Unterzeichnen mit einem falschen Datum zur Folge, dass der beurkundete und der wirkliche Sachverhalt im Hinblick auf das Ausstel- lungsdatum auseinanderfallen würden. Die Urkunde wäre zwar echt, jedoch unwahr. Dass der Entwurf der Rangrücktrittsvereinbarung mit Datum 31. Dezember 2017 vom Beschuldigten am 17. Dezember 2019 erstellt worden sei, sei jedoch unbewiesen ge- blieben. Daher sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass es sich bei der digita- len Version nicht um eine nachträglich angefertigte und rückdatierte Rangrücktrittsver- einbarung handle. Von der angeklagten versuchten Urkundenfälschung sei der Be- schuldigte daher freizusprechen. Die an C. versandte Rangrücktrittsvereinbarung hätte in der laufenden Strafuntersu- chung als Entlastungsbeweis des Beschuldigten verwendet werden sollen. Dies ergebe sich in erster Linie aus dem zeitlichen Ablauf: Der erste Strafbefehl gegen den Be- schuldigten sei am 25. November 2019 wegen Unterlassung der Buchführung und 41 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide Misswirtschaft ergangen. Am 28. November 2019 habe er dagegen Einsprache erho- ben. Die B. AG sei im Dezember 2019 (…) gelöscht worden, nachdem das Konkurs- verfahren mangels Aktiven eingestellt worden sei (vgl. Art. 159 Abs. 5 lit. a Handelsre- gisterverordnung in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung). Es habe ausser für die Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung keinen Grund gegeben, wes- halb der Beschuldigte (…) nach der Löschung der B. AG beim Alleinaktionär C. die Un- terzeichnung einer auf den 31. Dezember 2017 datierten Rangrücktrittsvereinbarung hätte einfordern sollen. Die Rangrücktrittsvereinbarung wäre dazu bestimmt gewesen, der Staatsanwaltschaft vorgelegt zu werden, weshalb diese vorliegend als Adressatin der Urkunde zu verstehen sei. Der übliche Adressat einer Rangrücktrittsvereinbarung, der Verwaltungsrat, scheide nach der Löschung der Gesellschaft von vornherein aus. Die erhöhte Beweiskraft komme der Rangrücktrittsvereinbarung gegenüber der Unter- suchungsbehörde zu, wenn diese eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu bewei- sen vermöge (vgl. BGE 122 IV 332 E. 2c). Das Vorlegen einer auf den 31. Dezember 2017 datierten Rangrücktrittsvereinbarung wäre geeignet gewesen, den Beschuldigten im vorgängigen Strafverfahren zu entlasten. Insofern wäre einem solchen Dokument von Seiten der Staatsanwaltschaft ein erhöhtes Vertrauen entgegenzubringen gewe- sen, was dem Beschuldigten einen unrechtmässigen Vorteil verschafft hätte. Der Be- schuldigte habe den objektiven Tatbestand nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Vorliegend habe der Beschuldigte darauf hinzuwirken versucht, dass C. die ihm zuge- sandte Rangrücktrittsvereinbarung unterzeichne. Mit Unterzeichnung dieser Rangrück- trittsvereinbarung hätte sich C. der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Da C. jedoch vor Unterzeichnung eine genauere Überprüfung habe vornehmen lassen, habe der zur Urkundenfälschung gehörende Taterfolg nicht eintre- ten können. Folglich sei die Tat im Versuchsstadium geblieben. Der Beschuldigte sei zugelassener Revisionsexperte mit jahrelanger Berufserfahrung. Er habe gewusst, dass beim Versand der E-Mail vom 17. Dezember 2019 das Datum der Rangrücktrittsvereinbarung rund zwei Jahre zurückgelegen habe, und er habe ge- wollt, dass C. diese Vereinbarung unterzeichne. Ebenso habe er beabsichtigt, die Ran- grücktrittsvereinbarung in der Strafuntersuchung vorzulegen, um sich damit einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Er hätte zumindest wissen müssen, dass durch das Vorweisen einer Rangrücktrittsver- einbarung im laufenden Strafverfahren hätte belegt werden können, per Ende 2017 auf die Benachrichtigung des Richters infolge Überschuldung zu verzichten. Er hätte ein starkes Beweismittel insbesondere gegen den Vorwurf der Misswirtschaft sowie der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher und der Unterlassung der Buchfüh- rung in der Hand gehabt. Der Beschuldigte sei gewillt gewesen, ein von C. falsch beur- kundetes Dokument entgegenzunehmen und im laufenden Strafverfahren zu verwen- den, womit der Beschuldigte bereit gewesen sei, den tatbestandsmässigen Erfolg in Kauf zu nehmen. Der Beschuldigte habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Demzufolge sei er der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 6. Der Verteidiger von A. (folgend: Berufungskläger) reichte am 11. Mai 2023 die Beru- fungserklärung ein und stellte die Rechtsbegehren, der Beschuldigte sei von den ge- gen ihn erhobenen Vorwürfen der Anstiftung zur Urkundenfälschung sowie der ver- suchten Urkundenfälschung vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. (…) 42 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide III. 1. 1.1. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, er habe C. am 17. Dezember 2019 aufgefor- dert, die Rangrücktrittsvereinbarung, welche auf den 31. Dezember 2017 datiert war, zu unterzeichnen, um sie in der laufenden Strafuntersuchung als Entlastungsbeweis zu verwenden, was ihm einen unrechtmässigen Vorteil verschafft hätte. Damit habe er sich der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 1.2. Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger C. am 17. Dezember 2019 eine Ran- grücktrittsvereinbarung per E-Mail hat zukommen lassen, welche auf den 31. Dezem- ber 2017 datiert gewesen war. 1.3. Der Berufungskläger bestreitet jedoch, dass er gewollt habe, dass C. die Version, wel- che er mit E-Mail vom 17. Dezember 2019 an C. zugestellt habe, unterschreibe. 2. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen o- der sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzei- chen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2), eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3), wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, be- straft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen ver- sucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewon- nenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzung der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 3. 3.1. Der objektive Anstiftungstatbestand ist erfüllt, wenn der Anstifter direkten psychisch- intellektuellen, motivierenden kausalen Einfluss auf die Bildung des Tatentschlusses beim Angestifteten hat (vgl. FORSTER, Strafrecht I, Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 24 N 12). Als objektives Anstiftungsmittel kommt grundsätzlich jedes motivie- rende Verhalten des Anstifters in Frage, mit welchem der Tatentschluss beim Angestif- teten kausal hervorgerufen wird. Anstiftungsmittel können insbesondere eine konklu- dente Aufforderung, eine motivierende Einladung oder - unter gewissen Umständen - sogar eine blosse Frage des Anstifters sein (vgl. FORSTER, a.a.O., Art. 24 N 16). Führt das motivierende Verhalten nicht zum angestrebten Erfolg, ist versuchte Anstiftung zu prüfen (vgl. FORSTER, a.a.O., Art. 24 N 18). 3.2. Nach Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der Berufungsverhandlung habe er mit C. telefoniert und ihn gefragt, ob er eventuell die Rangrücktrittsvereinbarung bei sich habe. Er habe C. zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, das Dokument zu unterzeich- nen. Diese Aussage des Berufungsklägers deckt sich mit seiner Aussage an der Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren. Dass er in seiner E-Mail vom 17. De- zember 2019 an C., welchem er die Rangrücktrittsvereinbarung beilegte, nicht mehr erwähnt hat, dass dieser nachschauen solle, ob er das unterzeichnete Dokument bei sich habe, erscheint nachvollziehbar, zumal er dies C. im Vorfeld telefonisch gefragt 43 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide habe, und sich deshalb in seiner E-Mail vom 17. Dezember 2019 auf: «In der Beilage sende ich Ihnen den erwähnten Rangrücktritt zu. (…).» beschränken durfte. Wohl sagte C. aus, er sei vom Berufungskläger gebeten worden, die Rangrücktrittsver- einbarung zu unterzeichnen. Andererseits sagte er aus, er sei sich sicher, dass der Be- rufungskläger den Rangrücktritt vor Zusendung der E-Mail vom 17. Dezember 2019 nicht erwähnt habe. Die genauen Umstände des vom Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung behaupteten, im Vorfeld der E-Mail vom 17. Dezember 2019 geführten Telefonats, an welches sich C. nicht mehr erinnern mag, sind von der Staats- anwaltschaft nicht geklärt worden. Zu Gunsten des Berufungsklägers wird davon aus- gegangen und es ist auch nachvollziehbar und glaubwürdig, dass dieses Telefonat im Vorfeld der E-Mail vom 17. Dezember 2019 stattgefunden hat. So erstaunt, dass C. auf die E-Mail vom 17. Dezember 2019 nicht umgehend reagiert und beim Berufungsklä- ger nachgefragt hat, was es mit dieser Rangrücktrittsvereinbarung auf sich habe. C. schrieb einzig tags darauf - am 18. Dezember 2019 - an den Berufungskläger eine sms, er solle ihm ergänzend noch die eingereichte Bilanz der B. AG nebst Kontenblät- tern senden, was der Berufungskläger mit E-Mail vom 19. Dezember 2019 auch erle- digte («In der Beilage sende ich Ihnen die gewünschten Unterlagen»). Da der Beru- fungskläger auf diese E-Mail von C. nicht reagierte, ist es nachvollziehbar, dass C. am 2. Januar 2020 mit einer sms mit «Benötigen sie noch Unterlagen bzw Infos betr dem rangrücktritt?» nachfragte, um sich zu vergewissern, ob C. nun alle von ihm gewünsch- ten Unterlagen erhalten hätte und ob er betreffend der Rangrücktrittserklärung weiteren Informationsbedarf habe. C. antwortete dem Berufungskläger mit sms vom 10. Januar 2020, er sei erst aus den Ferien zurück, er habe die Unterlagen seinem Treuhänder zur Bearbeitung übergeben und frage am Montag bei diesem nach – weitere Infos zum Rangrücktritt forderte er hingegen nicht ein. Die Aussagen von C. enthalten somit gewisse Widersprüche, wogegen die Aussagen des Berufungsklägers stringent und konsequent sind. Eine konkludente Aufforderung zur Unterzeichnung des zugeschickten Dokuments kann somit nicht konstruiert wer- den. Zu Gunsten des Berufungsklägers ist zudem davon auszugehen, dass es sich bei der digitalen Version, welche der Berufungskläger der E-Mail vom 17. Dezember 2019 bei- legte, nicht um eine nachträglich angefertigte, rückdatierte Rangrücktrittsvereinbarung handelt. Auch hat der Berufungskläger dem Gericht gegenüber glaubwürdig versichert, dass er nicht mehr nachvollziehen und unmöglich sagen könne, wer von seinem Team das Datum vom 31. Dezember 2017 eingesetzt bzw. das Dokument aufgesetzt habe. Solche Dokumente wie Rangrücktrittserklärungen würden seine Mitarbeiter erstellen, da es sich dabei um Standardprozesse handle und er nicht jedes Dokument, welches bei ihnen auf dem Server liege, explizit prüfe. Heute würden sie sicherstellen, dass Do- kumente, welche an Kunden zur Unterschrift zugeschickt würden, auch wieder bei ihnen eingingen. Es kann somit durchaus sein, dass der Berufungskläger die Ran- grücktrittsvereinbarung bereits im Zusammenhang mit seinem Aktienverkauf an C. Ende 2017 zugestellt hat. 3.3. Es bestehen damit Zweifel am Anklagesachverhalt bzw. der Beweis ist nicht erbracht, dass der Berufungskläger C. zur Unterzeichnung der mit E-Mail vom 17. Dezember 2019 zugesandten Rangrücktrittsvereinbarung aufgefordert und damit versucht haben soll, ihn zur Fälschung einer Urkunde anzustiften. Ob letztlich der objektive Tatbestand der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung erfüllt ist, kann mit Blick auf den sub- jektiven Tatbestand offenbleiben. 4. 44 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide 4.1. Der Vorsatz des Anstifters bezieht sich zum einen auf die Herbeiführung des Tatent- schlusses und zum andern auf die Ausführung der Tat durch den Angestifteten (sog. Doppelvorsatz). Subjektiv muss der Anstifter wenigstens mit dem Eventualvorsatz han- deln, in der von ihm angegangenen Person den Entschluss zur Verübung einer strafba- ren Handlung hervorzurufen (vgl. BGE 128 IV 15 E. 2a). Er muss zumindest in Kauf nehmen, dass infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine Handlung begeht, wel- che die objektiven und subjektiven Merkmale eines bestimmten Straftatbestands erfüllt. Wer einen anderen nur fahrlässig, zum Beispiel durch unbedachte Äusserungen, zur Tatbegehung veranlasst, ist nicht wegen Anstiftung strafbar (vgl. BGE 105 IV 333; BGE 127 IV 122 E. 1; Nydegger, StGB Annotierter Kommentar, 2020, Art. 24 N 8; Forster, a.a.O., Art. 24 N 5). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventual- vorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber den- noch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschul- digten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtver- letzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfalts- pflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tat- bestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahr- scheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). 4.2. Der Berufungskläger sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er sich mit Er- halt des Strafbefehls plötzlich mit einem Strafverfahren konfrontiert gesehen habe, wo- raufhin er sich einen Verteidiger zugezogen habe. In einem Telefon habe ihm dieser gesagt, der Staatsanwalt wolle nicht einstellen, sondern weitermachen, weshalb er sei- nem Verteidiger diverse Unterlagen habe besorgen sollen, was er auch getan habe. Er habe den Rangrücktritt im Büro gesucht, aber nicht gefunden. Auf dem Server habe er geschaut, ob irgendwo eine Rangrücktrittserklärung vorhanden sei. Da er die von C. unterzeichnete, auf 31. Dezember 2017 datierte Erklärung nicht gefunden habe, habe er mit C. telefoniert. Er habe ihm gesagt, mit der B. AG sei irgendetwas los, er könne dies auch nicht einschätzen und ob er eventuell diesen Rangrücktritt bei sich habe. Er habe ihm das Exemplar, welches er auf seinem Server gehabt habe, durch Zustellung via E-Mail in Aussicht gestellt, da seine Mandanten in der Regel nicht wüssten, was ein Rangrücktritt sei. Das sei zudem ein absoluter Standardvorgang, dass einem Mandan- ten ein Dokument via E-Mail zugestellt werde. Es wäre ihm nicht im Traum in den Sinn gekommen, dass er damit eine strafbare Handlung gemacht hätte. Hätte er gewollt, dass C. dies unterzeichne, hätte er ihn ins Büro bestellt und ihm gesagt, er solle unter- zeichnen. Er habe ihn zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, das Dokument zu unterzeich- nen. Das sei nicht seine Absicht gewesen. Seine Absicht sei es gewesen, ihm zu erklä- ren, er solle nachschauen, ob er dieses Dokument irgendwo unterzeichnet habe. C. könne sich an das Telefonat im Vorfeld der E-Mail vom 17. Dezember 2019 nicht mehr erinnern und es frage sich, wie C. sich dann erinnern solle, dass er ihn gebeten haben solle, die Rangrücktrittsvereinbarung zu unterzeichnen. Er selbst hätte keinen Nutzen von einer Urkundenfälschung gehabt. Die Staatsanwaltschaft hätte ein Dokument, wel- ches das Datum vom 31. Dezember 2017 (Silvester und somit Feiertag) enthalte, als ein Abschluss noch gar nicht habe erstellt werden können, von vornherein hinterfragt, zumal es unmöglich sei, dass er ein solches Dokument in den Prozess eingebracht hätte. Das sei so offensichtlich falsch. Wenn er ein Dokument hätte fälschen wollen, 45 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide hätte er z.B. 16. Mai 2018 geschrieben, aber sicher nicht 31. Dezember 2017, bei wel- chem jeder durchschnittlich Begabte mit Wirtschaftswissen ausgestattete Mensch wisse, dass dies unmöglich sein könne. Wenn er eine kriminelle Handlung habe ma- chen wollen, hätte er es gescheiter gemacht. Diese Aussagen des Berufungsklägers sind glaubhaft. Auch dass der Berufungskläger am 17. Dezember 2019 wirklich der Auffassung gewesen war, dass er C. bereits im Rahmen des Aktienverkaufs Ende 2017 die Rangrücktrittsvereinbarung zugestellt habe, erweist sich aufgrund der sich in seinem elektronischen Dossier vorgefundenen Datei der vorbereiteten Vereinbarung zumindest plausibel. Dass er auch dieses Doku- ment zu den Unterlagen, welche er seinem Verteidiger zur Verfügung stellen wollte, zählte, ist nachvollziehbar. In der Strafuntersuchung ist nicht abgeklärt worden, wel- ches Format die der E-Mail vom 17. Dezember 2023 angehängten Rangrücktrittserklä- rung (Word- oder PDF-Datei) besass und allenfalls wann dieses erstellt worden ist. Diese Erkenntnisse hätten allenfalls Rückschlüsse auf die Frage, ob eine Zustellung der Rangrücktrittsvereinbarung bereits im Zusammenhang mit dem Aktienverkauf des Berufungsklägers an C. Ende 2017 erfolgt war, zugelassen. Es ist zudem nicht erkenn- bar, worin er sich mit der Rangrücktrittsvereinbarung im Strafverfahren hätte entlasten können bzw. worin sein unrechtmässige Vorteil bestanden hätte und worin die Beweg- gründe für die Anstiftung gelegen wären. C. hat den Mantel der inaktiven B. AG mit Ak- tiven von CHF 426.60 per 31. Dezember 2017 bzw. CHF 1'466.95 per 30. September 2017 und Passiven (Kontokorrent Aktionär) von CHF 7'051.75, die er mit dem Kaufver- trag vom 22. November 2017 übernommen hat, erworben. Gemäss Gutachten der D. AG vom 23. November 2020 hatte die B. AG keine Fremdschulden bzw. keine Dritt- gläubiger, so dass kein Schaden gegenüber Dritten entstanden ist. Auch glich der Be- rufungskläger innert weniger Tage nach seiner Demission vom 25. Januar 2019, näm- lich am 31. Januar 2019, den Negativsaldo der B. AG von CHF 1'350.00 bei der UBS über seine Firma E. AG aus. Zu jenem Zeitpunkt war weder das Verfahren wegen Or- ganisationmängeln noch das Strafverfahren eingeleitet. Welchen Nutzen die Rangrück- trittserklärung für den Berufungskläger im Strafverfahren gehabt hätte, obwohl es keine Gläubiger gegeben hat, hinter deren Forderungen C. mit seinem Aktionärsdarlehen zu- rückgetreten wäre, ist nicht erkennbar. So ist der Rangrücktritt an sich kein eigentliches Sanierungsmittel, da die Forderungen bestehen bleiben. Der Gesellschaft fliessen keine flüssigen Mittel oder Eigenkapital zu. Die Forderung ist weiterhin als Passivum zu bilanzieren (vgl. VON DER CRONE, Aktienrecht, 2. Auflage, 2020, N 2026 f.). 4.3. Somit kann weder aufgrund der Umstände geschlossen werden noch besteht akten- kundig ein Indiz, dass der Berufungskläger wirklich gewollt oder zumindest in Kauf ge- nommen hat, dass C. die Rangrücktrittsvereinbarung, welche er ihm mit E-Mail vom 17. Dezember 2019 zugestellt hat, unterzeichnet. Es liegen nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Berufungsklägers vor und es ist folglich zugunsten des Be- rufungsklägers anzunehmen, dass er bei C. einzig nachgefragt hat, ob er noch über das Original oder eine Kopie der von ihm bereits Ende 2017 bzw. Anfangs 2018 allen- falls unterzeichneten Rangrücktrittsvereinbarung verfüge und er ihm diese zustellen könnte. Der Berufungskläger ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo frei- zusprechen. 5. Die Berufung ist folglich gutzuheissen. Das Urteil ES 12-2022 des Präsidenten des Be- zirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 23. März 2023 ist aufzuheben und der Berufungsklä- ger ist vom Vorwurf der versuchten Urkundenfälschung und der Anstiftung zur versuch- ten Urkundenfälschung, begangen am 17. Dezember 2019, freizusprechen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KE 15-2023 vom 9. November 2023 46 - 47 Geschäftsbericht 2023 der Gerichte – Gerichtsentscheide 47 - 47