6.2. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429-434 StPO folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2018, N. zu Art. 429 StPO). Der Berufungskläger hat somit weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung zugute.