Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2‘000.00 festgesetzt (Art. 13 lit. c Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GGV). Der erstinstanzliche Entscheid in Dispositiv Ziff. 9, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 15'219.60 vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen, erscheint aufgrund der Verurteilung des Berufungsklägers in beiden Instanzen als angemessen und richtig und kann daher übernommen werden.