6. 6.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da die Berufung von A. abgewiesen und er verurteilt worden ist, sind ihm die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2‘000.00 festgesetzt (Art.