5. Die Berufung ist abzuweisen und zusammenfassend festzuhalten, dass sich A. der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG schuldig gemacht hat und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.00 zu verurteilen ist. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse betrÃĪgt 30 Tage. Der beschlagnahmte BMW M3 E36 wird eingezogen und zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten verwertet.