4.2. Das Kantonsgericht kann sich den plausiblen und zutreffenden Ausführungen zu Art. 90a Abs. 1 und 2 SVG der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen, so dass darauf verwiesen werden kann. Insbesondere erscheint aufgrund des Berufs sowie des Hobbys des Berufungsklägers das Mittel der Einziehung des BMW M3 als geeignet, um ihn von weiteren (qualifiziert) groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 1B_133/2017 vom 16. Mai 2017 E. 2.2.).