Der Berufungskläger hat darauf verzichtet, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen (act. 9, S. 3). Für das Jahr 2019 deklarierte der Berufungskläger ein steuerbares Einkommen von Fr. 64'000.00 (act. 16), so dass die von der Vorinstanz ausgefällte Busse im Gesamtbetrag von Fr. 3'000.00 als angemessen erscheint. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es bei der sorgfältigen und korrekten Strafzumessung der Vorinstanz bleiben kann. 67 - 68 Geschäftsbericht 2022 der Gerichte – Gerichtsentscheide