Die Staatsanwaltschaft hat für beide angeklagten Delikte eine Busse in der Höhe von Fr. 5'500.00.00 gefordert, die Vorinstanz hat für die Geschwindigkeitsüberschreitung eine Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00 und für das Inverkehrbringen eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand eine Busse von Fr. 500.00 ausgefällt. Der Berufungskläger hat darauf verzichtet, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen (act. 9, S. 3).