3.2.3. Die Freiheitsstrafe kann bedingt ausgesprochen werden. Ferner erscheint es dem Kantonsgericht wie der Vorinstanz aufgrund der mehrfachen einschlägigen Delinquenz und der damit einhergehenden Rückfallgefahr als angebracht, für die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe eine höhere Probezeit von 5 Jahren, statt die in der Anklageschrift beantragten 3 Jahre festzusetzen.