SVG mit 62 km/h nicht weit von der Schwelle für ein Raserdelikt von 60 km/h entfernt liegt, legen zunächst eine Freiheitsstrafe in der Nähe 12 Monaten nahe. Berücksichtigt man jedoch die Tatumstände am 2. April 2018 – Ostermontag, schönes Wetter, Ausflugsverkehr, kurvige und teils unübersichtliche Strasse – sowie die einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln aus den Jahren 2009 und 2011, ist eine Erhöhung der Minimalstrafe angezeigt und die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten erscheint als angemessen.