3.2.2. Art. 90 Abs. 3 SVG sieht eine Minimalstrafe von 12 Monaten vor. Das als mittelschwer einzustufende Verschulden des Berufungsklägers sowie die Geschwindigkeitsüberschreitung, welche gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG mit 62 km/h nicht weit von der Schwelle für ein Raserdelikt von 60 km/h entfernt liegt, legen zunächst eine Freiheitsstrafe in der Nähe 12 Monaten nahe.