Beide Male habe er sich während der Probezeit bewährt. Es sei anzunehmen, dass eine bedingte Freiheitsstrafe den Berufungskläger von weiteren Delikten abhalten würde. 3.2. 3.2.1. Das Bezirksgericht hat in Erwägung 7 die Strafzumessung korrekt durchgeführt, so dass auf eine Wiederholung verzichtet und grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Trotzdem sind dazu punktuell Ausführungen zu machen.