3. 3.1. Der Berufungskläger hat vor Bezirksgericht vorbringen lassen, Art. 90 Abs. 3 SVG sehe eine Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahre vor. Nachdem die Strassen- und Sichtverhältnisse gut gewesen seien und keine konkrete Gefährdung zu erkennen sei, sei es angemessen, sich an der Minimalstrafe zu orientieren. Dafür spreche auch, dass seit der Verkehrsregelverletzung schon bald drei Jahre verstrichen seien. Der Berufungskläger sei 2009 und 2011 wegen grober Verkehrsregelverletzung mit bedingten Geldstrafen von 11 und 30 Tagessätzen bestraft worden. Beide Male habe er sich während der Probezeit bewährt.