Besondere Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind vorliegend zu verneinen. Der Berufungskläger fuhr am Ostermontag am frühen Nachmittag bei schönem Wetter auf einer beliebten Ausflugsstrecke, so dass erfahrungsgemäss mit erhöhtem Verkehr, insbesondere auch Zweiradfahrern, zu rechnen war. Die fragliche Strecke ist teils kurvig und unübersichtlich. Mit seinem Verhalten nahm der Berufungskläger zweifellos das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf, so dass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.