Dabei handelt es sich allerdings um eine in aussergewöhnlichen Umständen widerlegbare Vermutung (Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2.1.). Wer durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung objektiv eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begeht, erfüllt grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestands (Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2.2. mit Hinweis auf BGE 142 IV 137). Besondere Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind vorliegend zu verneinen.