90 SVG ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 60 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG). Mit seinem Verhalten, Fahren mit 62 km/h in einer Ausserortszone, in welcher die Geschwindigkeit generell auf 80 km/h begrenzt ist, fällt der Berufungskläger unter Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG. Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung schafft grundsätzlich auch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG.