Zu beachten ist betreffend des gleichzeitigen Telefonierens und Lenkens eines Autos zudem, dass es sich beim Berufungskläger aufgrund seiner Berufes Automechaniker sowie seines Hobbys Autos um einen überdurchschnittlich geübten und routinierten Autofahrer handelt. Für das Kantonsgericht sprechen daher die erwähnten Telefonate mit H. und B. weder für noch gegen eine Tatbegehung durch den Berufungskläger. Aufgrund des Gesagten ist daher für die Sachverhaltswürdigung unerheblich, ob beim Mobiltelefon des Berufungsklägers die Sprachsteuerungs- und Freisprechfunktionen aktiviert waren oder nicht.