Der Argumentation des Verteidigers kann das Kantonsgericht nicht folgen, sondern hält es vielmehr aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als realistisch, dass der Berufungskläger in der Lage war, während der Tatbegehung mit dem Handy zu telefonieren. Dazu ist keine Sprachsteuerungs- oder Freisprechfunktion nötig, Kopfhörer reichen schon aus.