Der Berufungskläger telefonierte von 14.28.08 bis 14.28.25 Uhr, also für die Dauer von 17 Sekunden mit seinem Bruder H. Um 14.28.31 Uhr, 1 Sekunde bevor mit dem BMW M3 die massive Geschwindigkeitsüberschreitung verübt wurde, nahm der Berufungskläger von B. einen Anruf entgegen, welcher 26 Sekunden dauerte.