Dieses Indiz wird aber dadurch stark abgeschwächt, dass B. aussagte, er sei schon mit dem BMW M3 von A. gefahren. A. sei der Beifahrer gewesen oder wenn sie eine Ausfahrt gemacht hätten, habe er dessen Fahrzeug gelenkt und A. gleichzeitig seines. Dies zeigt, dass es für den Berufungskläger bezüglich Verleihs seines Fahrzeuges an Kollegen mit Händlerschildern seiner Arbeitgeberin keine Hemmschwelle gab. Aufgrund dessen spricht die Verwendung von Händlerschildern durch den Berufungskläger weder für noch gegen seine Schuld.