Zwar spricht zunächst eher für eine Täterschaft des Berufungsklägers, dass er für die Ausfahrt am 2. April 2018 mit seinem BMW M3 Händlerschilder seiner Arbeitgeberin K. AG verwendete. Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a Verkehrsversicherungsverordnung (VVV, SR 741.31) darf ein Händlerschild nur benutzt werden, wenn der Inhaber oder ein Angestellter des Betriebs entweder selbst fährt, oder bei der Fahrt anwesend ist. Dieses Indiz wird aber dadurch stark abgeschwächt, dass B. aussagte, er sei schon mit dem BMW M3 von A. gefahren.