uf de grade laseret.» Beim Verfassen dieses Whatsapps war H. offensichtlich bereits im Besitz seines Strafbefehls. Dass der Berufungskläger einen Führerausweisentzug tatsächlich für möglich hielt und dies gegenüber seiner Freundin erwähnte, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Berufungskläger die Tat begangen hatte. Er bezog sich im erwähnten Whatsapp ausdrücklich auf sich selbst, nämlich, dass «er» eventuell nicht mehr fahren dürfe, und nicht auf einen Dritten. 2.8.2. Folgende Indizien sprechen weder für noch gegen eine Schuld des Berufungsklägers: