Da H. den Schuldspruch mit Bussenfolge akzeptierte, fällt er für das Kantonsgericht als möglicher Täter ausser Betracht. Im Übrigen kommt auch C. hinsichtlich eines allfälligen Fahrerwechsels nicht in Betracht, da der Zeuge B., wie erwähnt, explizit vom Wegbleiben der Brüder A. und H., und nicht auch von C., sprach. Folglich stellen die Aussagen von B. sowie die Tatsache, dass H. seinen Strafbefehl akzeptierte, gewichtige Indizien dafür dar, dass A. die Geschwindigkeitsüberschreitung als Lenker seines Fahrzeugs begangen hat.